Antrag nach §98 StPO: 5%-Zuschlag nach §398a AO auf persönlichen Steueranteil festgesetzt
- Gericht
- Amtsgericht Aachen
- Spruchkörper
- Richterin
- Aktenzeichen
- 620 Gs 329/14
- Datum
- 04.08.2014
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGAC1:2014:0804.620GS329.14.00
Abstrakte Rechtssätze
Die gerichtliche Entscheidung nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO kann über die Festsetzung des nach § 398a AO zu zahlenden Zuschlags entscheiden, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Der Wortlaut des § 398a AO legt nahe, den Zuschlag vom Gesamtbetrag der hinterzogenen Steuern zu berechnen.
Ist der dem Beschuldigten strafrechtlich zuzurechnende Steuerschaden auf einen bestimmten Anteil beschränkt, ist der Zuschlag nach § 398a AO von dem diesem Anteil entsprechenden Steuerbetrag zu bemessen.
Fehlt es an gemeinschaftlichem Handeln und einem gemeinsamen Tatplan, ist § 25 Abs. 2 StGB nicht anzuwenden und Mitbeteiligte sind nicht ohne weiteres als Gesamtschuldner für den Zuschlag heranzuziehen.
Tenor
In dem Ermittlungsverfahren
gegen C
wird auf den Antrag des Beschuldigten auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 98 Abs. 2 S. 2 StPO der Zuschlag i.S.d. § 398a AO auf 5 % von 209.418 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß § 98 Abs. 2 S. 2 StPO zulässig und im vorliegenden Fall auch begründet.
Nach dem Wortlaut des § 398a AO kann von der Verfolgung einer Steuerstraftat abgesehen werden, wenn der Täter … die zu seinem Gunsten hinterzogenen Steuern entrichtet und einen Geldbetrag in Höhe von 5 % der hinterzogenen Steuern zugunsten der Staatskasse zahlt.
Zwar spricht der Wortlaut dafür, dass der Zuschlag vom Gesamtbetrag der insgesamt hinterzogenen Steuern zu zahlen ist.
Aber im vorliegenden Fall würde nach der Auffassung des Gerichts der dem Beschuldigten C strafrechtlich zur Last zu legende Steuerschaden im Fall einer Anklage wohl nur „seinen“ Anteil von 209.418,00 Euro beinhalten. Er hat auch nur in dieser Höhe einen steuerlichen Festsetzungsbescheid erhalten.
Da ein gemeinschaftliches Handeln und ein gemeinsamer Tatplan in dem hier zu beurteilenden Verfahren gerade nicht feststellbar ist, kann entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft der § 25 Abs. 2 StGB nicht bejaht werden. Die beiden Miterben sind auch nicht als Gesamtschuldner anzusehen.
Deshalb ist der 5%-Zuschlag auch nur nach dem auf den Beschuldigten selbst entfallenden Steuerbetrag von 209.418 Euro zu berechnen.
Aachen, 04.08.2014