Mietminderung wegen Rattenbefall im Hof: Teilweise stattgegeben
- Gericht
- Amtsgericht Aachen
- Spruchkörper
- Abteilung 5
- Aktenzeichen
- 5 C 5/00
- Datum
- 19.04.2000
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGAC1:2000:0419.5C5.00.00
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Beeinträchtigung des Wohnumfelds durch Schädlingsbefall kann der Mieter die Miete anteilig mindern, auch wenn die Wohnung selbst nicht direkt betroffen ist.
Die Höhe der Minderung bemisst sich nach dem Gesamteindruck, insbesondere der Beeinträchtigung des Wohngefühls und der Angemessenheit der Miete.
Vorbehaltlose Zahlung der Miete schließt nicht grundsätzlich eine Minderung aus, kann aber nach Treu und Glauben entgegenstehen, wenn der Mangel einfach und mit geringem Aufwand behebbar ist.
Für die Feststellung eines Mangels können Augenscheinseinnahmen und sonstige Erklärungen Dritter herangezogen werden; sie begründen – bei Überzeugung des Gerichts – eine Minderungsquote.
Rubrum
Von einem Tatbestand wird abgesehen gemäß § 495 a ZPO.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 135,- DM nebst 4 % Zinsen aus jeweils 45,- DM seit dem 05.10.99, 05.11.99 und 04.12.1999 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur in Höhe des zugesprochenen Umfangs gemäß § 535 BGB begründet.
Aufgrund der durchgeführten Augenscheinseinnahme in Verbindung mit den übrreichten Schreiben der Mitmieter im Hause H-Straße vom 12.03.2000 steht zur Überzeugung des Gerichts fest, daß im Hof Ratten auftreten. Auch wenn dadurch unmittelbar die Wohnung des Beklagten nicht tangiert wird, so wirkt sich dies doch auf das gesamte Wohnumfeld und das Wohngefühl des Beklagten aus. Es war auch für jeden sichtbar, dass die Rattenfallen dort aufgestellt sind. Hinzu kommt, daß auch die Miete selbst angesichts der relativ einfachen Ausstattung und des Zustands des Hauses, wovon sich das Gericht bei der Augenscheinseinnahme überzeugen konnte, relativ hoch ist, so daß der Mangel auch nicht durch eine entsprechende niedrige angespasste Miete kompensiert wird. Daher erscheint insoweit eine Minderung der Nettomiete um 10 % gerechtfertigt. Dies macht 45,- DM pro Monat aus.
Eine weitere Minderung im Hinblick auf die geltend gemachten Fensterschäden kommt nicht in Betracht. Insoweit steht bereits § 539 BGB nach der Auffassung des Gerichts entgegen, da der Beklagte in der Vergangenheit vorbehaltslos die Miete gezahlt hat. Hinzu kommt, daß ein solcher Mangel mit relativ wenig Aufwand, durch Einkleben entsprechenden Dichtungsbändern in den Auswirkungen zumindest erheblich reduziert werden kann.
Der Beklagte ist daher zur Zahlung von 135,00 DM für die zuviel einbehaltenen Miete für die Monate Oktober, November und Dezember 1999 zu verurteilen.
Die weitergehende Klage war abzuweisen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 92, 708 Ziffer 11, 713 ZPO.
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