Klage auf Erstattung einer 1,3-Geschäftsgebühr abgewiesen – 0,9 Gebühr ausreichend
- Gericht
- Amtsgericht Aachen
- Spruchkörper
- Abt. 4
- Aktenzeichen
- 4 C 602/04
- Datum
- 21.03.2005
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGAC1:2005:0321.4C602.04.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Höhe der Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG richtet sich nach Schwierigkeit und Umfang der Angelegenheit; bei unterdurchschnittlicher Schwierigkeit kann eine 0,9-Gebühr sachgerecht sein.
Bleiben Haftungsgrund und Anspruchshöhe ungeklärt und wird die Forderung außergerichtlich unverzüglich reguliert, sprechen diese Umstände gegen die Annahme einer erhöhten Geschäftsgebühr.
Der Erstattungsanspruch für anwaltliche Vergütung ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu prüfen; pauschale Zubilligung einer 1,3-Gebühr ist nicht geboten.
Eine Berufung ist zu versagen, wenn die Entscheidung eine bloße Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung darstellt.
Rubrum
Von einer Tatbestandsdarstellung wird gemäß § 313 a Abs. 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) abgesehen.
Tenor
1. Die Klage wird kostenfällig abgewiesen.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
3. Eine Berufung wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Nach dem im wesentlichen unstreitigen Sachverhalt in Verbindung mit den vorgelegten Urkunden kann der Klage nicht stattgegeben werden, weder dem Haupt- noch dem Hilfsantrag. Denn die Anwaltskostenberechnung der Beklagten erscheint zutreffend. Es handelte sich bei der Abwicklung des Schadensfalls vom 20.7.2004 eindeutig um eine Angelegenheit von unterdurchschnittlicher Schwierigkeit, wobei keinerlei Einwendung zum Haftungsgrund sowie zur Anspruchshöhe geltend gemacht, sondern die außergerichtliche Forderung des Klägers unverzüglich reguliert wurde. Deshalb wäre es unangemessen, hier eine 1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2400 VV des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zugrunde zu legen. Vielmehr hat die Beklagte den anwaltlichen Honoraranspruch mit einer 0,9 Gebühr ausreichend abgegolten.
Die Berufung wird nicht zugelassen, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt ohne grundsätzliche Bedeutung.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Gegenstandswert: 87,30 €
X1