Festsetzung erstattungsfähiger Auslagen nach § 467 StPO; Privatgutachten nicht erstattet
- Gericht
- Amtsgericht Aachen
- Spruchkörper
- Rechtspfleger
- Aktenzeichen
- 449 OWi 966/16
- Datum
- 26.03.2018
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGAC1:2018:0326.449OWI966.16.00
Abstrakte Rechtssätze
Aufwendungen für private Ermittlungen und Privatgutachten sind im Strafverfahren grundsätzlich keine erstattungsfähigen Auslagen.
Erstattungsfähigkeit privat veranlasster Gutachten kommt nur in Betracht, wenn ein drohender Beweisverlust durch Verschlechterung der Spurenlage besteht und das Privatgutachten ursächlich für den späteren Freispruch ist.
Ein Erstattungsanspruch setzt voraus, dass zuvor alle prozessualen Mittel zur Beweiserhebung ausgeschöpft wurden; das Gericht hat gem. § 244 II StPO eine Amtsaufklärungspflicht.
Fehlt die Einbringung des Privatgutachtens in das Verfahren oder hat das Gericht selbst einen Sachverständigen beauftragt, begründet dies regelmäßig die Zurückweisung eines Erstattungsantrags.
Tenor
Nach dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 26.01.2018, AZ: 449 OWi-xxx XX xxxx/xx-966/16, werden die dem früheren Betroffenen aus der Landeskasse gemäß § 467 StPO zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 886,05 EUR (achthundertsechsundachtzig Euro und fünf Cent) festgesetzt.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Gründe
Im Strafverfahren sind Kosten für eigene Ermittlungen und Privatgutachten grundsätzlich keine erstattungsfähignen Auslagen. Beauftragt der Beschuldigte zu seiner Entlastung private Sachverständige, so sind die dadurch entstehenden Aufwendungen, ohne dass es entsprechender Beweisanträge, Beweisanregungen oder Hinweisen an das Gericht bedarf, dem Grunde nach nur dann zu erstatten, wenn ein Beweisverlust durch eine Verschlechterung der Spurenlage droht und wenn das Privatgutachten für den späteren Freispruch ursächlich ist - vergl. auch KG, Beschl. vom 20.02.2012 in 1 Ws 72/09. Dies kann vorliegend ausgeschlossen werden.
Das Gericht hat eine Amtsaufklärungspflicht gem. § 244 II StPO. Ein entsprechender Erstattungsanspruch setzt deshalb grundsätzlich voraus, dass zunächst alle prozessualen Mittel zur Erhebung des gewollten Beweises ausgeschöpft wurden - vgl. OLG Düsseldorf StV 1994, 500; Hanseatisches OLG NStZ 1983, 284; LG Göttingen Jur Büro 1987, 250 - und der Beschuldigte sich nicht mehr anders verteidigen konnte.
Vorstehend ist der Antrag bereits deshalb zurückzuweisen, weil das entsprechende Gutachten im Verfahren gar nicht eingebracht wurde. Das Gericht selbst hat zur Identitätsfeststellung einen Gutachter beauftragt.
Die Mehrwertssteuer ändert sich entsprechend.
Gegen diesen Beschluss ist
a) für den Fall, dass der Beschwerdewert von 200,00 EUR überschritten wird, die sofortige Beschwerde,
b) andernfalls, die befristete Erinnerung
zulässig.
Die Rechtsbehelfe müssen binnen einer Notfrist von 2 Wochen ab Zustellung bei Gericht eingegangen sein und können auch zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.