Rotlichtverstoß mit Unfall: Verurteilung zu 360 € Geldbuße, Fahrverbot ausnahmsweise entfallen
- Gericht
- Amtsgericht Aachen
- Spruchkörper
- Richter am Amtsgericht
- Aktenzeichen
- 422 OWi 115/18
- Datum
- 18.10.2018
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGAC1:2018:1018.422OWI115.18.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein fahrlässiger Rotlichtverstoß, der zu einem Unfall führt, begründet eine Ordnungswidrigkeit nach der StVO und kann mit einer Geldbuße nach dem Bußgeldkatalog geahndet werden.
Die Anordnung eines Fahrverbots nach dem Bußgeldkatalog ist nicht zwingend, sondern kann in Ausnahmefällen gemäß § 4 Abs. 4 BKatV entfallen, wenn dies unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt ist.
Bei Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit hat der Betroffene die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.
Für die Ahndung eines Rotlichtverstoßes genügt fahrlässiges Verhalten; ein Verschulden in Form der Fahrlässigkeit ist tatbestandlich ausreichend.
Tenor
Die Betroffene wird wegen fahrlässigen Rotlichtverstoßes, wobei es zu einem Unfall kam, zu einer Geldbuße in Höhe von 360 € verurteilt.
Von der Verhängung eines Fahrverbotes wird ausnahmsweise gemäß § 4 Abs. 4 Bußgeldkatalogverordnung abgesehen.
Die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen trägt die Betroffene.
- §§ 37II, 1 II, 49 StVO, 24 StVG, 19 OWiG, 132.3.2 BKatV -