Treffer
AG Aachen Beschluss

Anordnung der Zusammenrechnung von Einkünften und Festsetzung des unpfändbaren Betrags

Gericht
Amtsgericht Aachen
Spruchkörper
Abteilung 14
Aktenzeichen
14 M 1717/01
Datum
19.06.2001
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:AGAC1:2001:0619.14M1717.01.00
Quelle
Das Amtsgericht Aachen ordnet gemäß § 850e Ziff. 2 a ZPO die Zusammenrechnung beider Einkünfte der Schuldnerin an. Es bestimmt, dass der unpfändbare Betrag vorrangig aus den Einkünften zu entnehmen ist, die die Schuldnerin durch das Aachen erhält. Ferner setzt das Gericht nach § 850f Abs. 2 ZPO den unpfändbaren Betrag auf 1.200,00 DM fest. Die Entscheidung beruht auf Anwendung der §§ 850e, 850f ZPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 850e Ziff. 2 a ZPO kann das Gericht die Zusammenrechnung mehrerer Einkünfte der Schuldnerin anordnen.

2

Das Gericht kann bei Vorliegen mehrerer Einkunftsquellen festlegen, aus welchen Einkünften der unpfändbare Betrag vorrangig zu entnehmen ist.

3

Der unpfändbare Betrag kann vom Gericht nach § 850f Abs. 2 ZPO in einer konkreten Höhe festgesetzt werden.

4

Die Anordnung der Zusammenrechnung und die Festsetzung des unpfändbaren Betrags erfolgen auf Grundlage der Zwangsvollstreckungsregelungen des ZPO, um den Pfändungsschutz sicherzustellen.

Rubrum

1

X

2

Rechtspfleger

Tenor

wird gem. § 850 e Ziffer 2 a die Zusammenrechnung beider Einkünfte der Schuldnerin angeordnet.

Der unpfändbare Betrag ist in erster Linie den einkünften zu entnehmen, die die Schuldnerin durch das Aachen erhält.

Weiterhin wird gem. § 850 f II ZPO der unpfändbare Betrag auf 1.200,00 DM festgesetzt.

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