Anordnung der Zusammenrechnung von Einkünften und Festsetzung des unpfändbaren Betrags
- Gericht
- Amtsgericht Aachen
- Spruchkörper
- Abteilung 14
- Aktenzeichen
- 14 M 1717/01
- Datum
- 19.06.2001
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGAC1:2001:0619.14M1717.01.00
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 850e Ziff. 2 a ZPO kann das Gericht die Zusammenrechnung mehrerer Einkünfte der Schuldnerin anordnen.
Das Gericht kann bei Vorliegen mehrerer Einkunftsquellen festlegen, aus welchen Einkünften der unpfändbare Betrag vorrangig zu entnehmen ist.
Der unpfändbare Betrag kann vom Gericht nach § 850f Abs. 2 ZPO in einer konkreten Höhe festgesetzt werden.
Die Anordnung der Zusammenrechnung und die Festsetzung des unpfändbaren Betrags erfolgen auf Grundlage der Zwangsvollstreckungsregelungen des ZPO, um den Pfändungsschutz sicherzustellen.
Rubrum
X
Rechtspfleger
Tenor
wird gem. § 850 e Ziffer 2 a die Zusammenrechnung beider Einkünfte der Schuldnerin angeordnet.
Der unpfändbare Betrag ist in erster Linie den einkünften zu entnehmen, die die Schuldnerin durch das Aachen erhält.
Weiterhin wird gem. § 850 f II ZPO der unpfändbare Betrag auf 1.200,00 DM festgesetzt.