Treffer
AG Aachen Urteil

Aufrechterhaltung des Vollstreckungsbescheids und Kostenauferlegung

Gericht
Amtsgericht Aachen
Spruchkörper
Richter am Amtsgericht
Aktenzeichen
14 C 315/07
Datum
20.11.2007
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:AGAC1:2007:1120.14C315.07.00
Quelle
Das Amtsgericht Aachen hält den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts F-Stadt vom 03.09.XXXX aufrecht und verurteilt die Beklagte zur Tragung der weiteren Verfahrenskosten. Das Urteil wird vorläufig vollstreckbar erklärt. Aus dem vorliegenden Tenor sind keine weitergehenden Entscheidungsgründe ersichtlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Vollstreckungsbescheid kann vom zuständigen Gericht aufrechterhalten werden; die Aufrechterhaltung bestätigt die Vollstreckbarkeit der titulierten Forderung gegenüber dem Schuldner.

2

Gerichte können die weiteren Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegen; die Kostenverteilung richtet sich nach dem Ausgang des Verfahrens.

3

Ein Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden, um die Durchsetzbarkeit der Entscheidung auch während anhängiger Rechtsbehelfe zu sichern.

4

Die Aufrechterhaltung eines Vollstreckungsbescheids in einem Urteil begründet, sofern nicht anders bestimmt, die Grundlage für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die betroffene Partei.

Tenor

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts F-Stadt vom 03.09.XXXX- AZ: XX-XXXXXXX-X-X wird aufrechterhalten.

Die weiteren Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Aufrechterhaltung des Vollstreckungsbescheids und Kostenauferlegung — Themis