Aufrechterhaltung des Vollstreckungsbescheids und Kostenauferlegung
- Gericht
- Amtsgericht Aachen
- Spruchkörper
- Richter am Amtsgericht
- Aktenzeichen
- 14 C 315/07
- Datum
- 20.11.2007
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGAC1:2007:1120.14C315.07.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vollstreckungsbescheid kann vom zuständigen Gericht aufrechterhalten werden; die Aufrechterhaltung bestätigt die Vollstreckbarkeit der titulierten Forderung gegenüber dem Schuldner.
Gerichte können die weiteren Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegen; die Kostenverteilung richtet sich nach dem Ausgang des Verfahrens.
Ein Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden, um die Durchsetzbarkeit der Entscheidung auch während anhängiger Rechtsbehelfe zu sichern.
Die Aufrechterhaltung eines Vollstreckungsbescheids in einem Urteil begründet, sofern nicht anders bestimmt, die Grundlage für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die betroffene Partei.
Tenor
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts F-Stadt vom 03.09.XXXX- AZ: XX-XXXXXXX-X-X wird aufrechterhalten.
Die weiteren Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.