Vergleich: Zahlung von Schmerzensgeld und vorgerichtlichen Anwaltskosten genehmigt
- Gericht
- Amtsgericht Aachen
- Spruchkörper
- Richter der Abt. 110
- Aktenzeichen
- 110 C 76/11
- Datum
- 29.06.2011
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGAC1:2011:0629.110C76.11.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein vor Gericht geschlossener und protokollierter Vergleich regelt die streitigen Ansprüche verbindlich und ist von den Parteien zu erfüllen.
Vereinbarungen in einem Vergleich, die die Tilgung einer Forderung durch bestimmte Teilzahlungen und Fristen vorsehen, führen bei fristgerechter Leistung zum Erlöschen der Forderung in vollem Umfang.
Vorprozessuale Anwaltskosten können Gegenstand eines Vergleichs sein und durch die Vergleichsregelung Zahlungsgegenstand werden.
Die Kostenverteilung des Rechtsstreits und des Vergleichs kann zwischen den Parteien vereinbart und vom Gericht entsprechend festgesetzt werden.
Rubrum
1.
Die Beklagte verpflichtet sich, zum Ausgleich der Klageforderung an die Klägerin ein Schmerzensgeld von weiteren 1.800,00 Euro zu zahlen sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 229,55 Euro.
2.
Zahlt die Beklagte selbst oder durch ihre Eltern bis zum 30.09.2011 1.000,00 Euro und bis zum 30.10.2011 229,55 Euro vorgerichtliche Anwaltskosten, ist die Gesamtschuld der Beklagten gegenüber der Klägerin in vollem Umfang erloschen.
3.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs.
Vorgespielt und genehmigt
Streitwert: 1800,00 Euro
Tenor
In dem Rechtsstreit
Nach Erörterung schließen die Parteien folgenden
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