Treffer
AG Aachen Beschluss

Berichtigung nach § 319 ZPO: Schreibversehen beseitigt — Kontaktverbot klargestellt

Gericht
Amtsgericht Aachen
Spruchkörper
Abteilung 10
Aktenzeichen
10 C 437/04
Datum
30.11.2005
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:AGAC1:2005:1130.10C437.04.00
Quelle
Das Amtsgericht Aachen berichtigt einen Beschluss vom 8.2.2005 wegen eines offensichtlichen Schreibversehens. Das Wort „keinen“ vor „Kontakt“ wird gestrichen, sodass dem Antragsgegner untersagt ist, mit der Antragstellerin Kontakt aufzunehmen. Grundlage der Berichtigung ist § 319 ZPO; die Korrektur stellt den erkennbaren Willen des Gerichts klar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Offensichtliche Schreibversehen in gerichtlichen Entscheidungen sind nach § 319 ZPO durch Berichtigung zu beseitigen.

2

Eine Berichtigung nach § 319 ZPO setzt voraus, dass die beabsichtigte Korrektur aus dem erkennbaren Zusammenhang der Entscheidung eindeutig hervorgeht und unzweifelhaft ist.

3

Die Berichtigung darf formelle Unklarheiten beseitigen (Wortergänzung, -streichung), ohne inhaltlich nicht feststellbaren rechtlichen Entscheidungsspielraum zu schaffen.

4

Durch die Berichtigung wird die Textfassung des Beschlusses so hergestellt, wie sie dem erkennbaren, vom Gericht gewollten Inhalt entspricht.

Rubrum

1

Aachen, den 30. November 2005

2

Amtsgericht, Abteilung 10

3

Dr. R

4

Richter am Amtsgericht

Tenor

wird der Beschluss vom 8.2. 2005 wegen eines offensichtlichen Schreibversehens da-hin berichtigt, dass dem Antragsgegner verboten ist, mit der Antragstellerin Kontakt aufzunehmen. Das Wort „keinen„ vor dem Wort „Kontakt„ ist daher zu streichen (§ 319 ZPO).

Berichtigung nach § 319 ZPO: Schreibversehen beseitigt — Kontaktverbot klargestellt — Themis