Berichtigung nach § 319 ZPO: Schreibversehen beseitigt — Kontaktverbot klargestellt
- Gericht
- Amtsgericht Aachen
- Spruchkörper
- Abteilung 10
- Aktenzeichen
- 10 C 437/04
- Datum
- 30.11.2005
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGAC1:2005:1130.10C437.04.00
Abstrakte Rechtssätze
Offensichtliche Schreibversehen in gerichtlichen Entscheidungen sind nach § 319 ZPO durch Berichtigung zu beseitigen.
Eine Berichtigung nach § 319 ZPO setzt voraus, dass die beabsichtigte Korrektur aus dem erkennbaren Zusammenhang der Entscheidung eindeutig hervorgeht und unzweifelhaft ist.
Die Berichtigung darf formelle Unklarheiten beseitigen (Wortergänzung, -streichung), ohne inhaltlich nicht feststellbaren rechtlichen Entscheidungsspielraum zu schaffen.
Durch die Berichtigung wird die Textfassung des Beschlusses so hergestellt, wie sie dem erkennbaren, vom Gericht gewollten Inhalt entspricht.
Rubrum
Aachen, den 30. November 2005
Amtsgericht, Abteilung 10
Dr. R
Richter am Amtsgericht
Tenor
wird der Beschluss vom 8.2. 2005 wegen eines offensichtlichen Schreibversehens da-hin berichtigt, dass dem Antragsgegner verboten ist, mit der Antragstellerin Kontakt aufzunehmen. Das Wort „keinen„ vor dem Wort „Kontakt„ ist daher zu streichen (§ 319 ZPO).