Terminsverlegung abgelehnt – kein 'Terminsmandat' des Hauptbevollmächtigten
- Gericht
- Amtsgericht Aachen
- Spruchkörper
- Richter am Amtsgericht
- Aktenzeichen
- 107 C 76/24
- Datum
- 11.09.2024
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGAC1:2024:0911.107C76.24.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Zivilprozessordnung kennt kein bloßes Terminsmandat des Hauptbevollmächtigten; ist dieser zur Terminswahrnehmung grundsätzlich in der Lage, muss er bei Fernbleiben einen Unterbevollmächtigten bestellen.
Ein Antrag auf Terminsverlegung nach § 227 ZPO ist nur zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen der Vorschrift vom Antragsteller substantiiert dargetan und glaubhaft gemacht werden.
Eine bloße Erklärung, der Vertreter wolle dem Termin fernbleiben, ohne darzulegen, dass persönliche Anwesenheit unmöglich oder unzumutbar ist, genügt nicht zur Begründung einer Verlegung.
Fehlt die glaubhafte Substantiation der Verhinderungsgründe, ist der Verlegungsantrag vom Gericht abzulehnen.
Rubrum
Die ZPO kennt kein bloßes "Terminsmandat" eines Hauptbevollmächtigten. Wenn der Hauptbevollmächtigte dem Termin fernbleiben möchte, obwohl er selbst zu einer Terminswahrnehmung in der Lage ist, muss er für den Termin einen Unterbevollmächtigen beauftragen.
Tenor
In dem Rechtsstreit Y. gegen Q.
wird der Terminsverlegungsantrag des Klägers vom 11.09.2024 abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 227 ZPO weder dargetan noch glaubhaft gemacht sind.