Treffer
AG Aachen Beschluss

Verwerfung von Ablehnungsanträgen wegen offensichtlichen Rechtsmissbrauchs

Gericht
Amtsgericht Aachen
Spruchkörper
Richter am Amtsgericht
Aktenzeichen
107 C 533/17
Datum
18.04.2019
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:AGAC1:2019:0418.107C533.17.01
Quelle
Die Ablehnungsanträge mehrerer Beklagter wurden vom Amtsgericht Aachen als unzulässig verworfen. Das Gericht stellte fest, dass die Anträge offensichtlich rechtsmissbräuchlich allein der Prozessverschleppung dienen. Die vom Beklagten zu 2. geltend gemachte Gehörsverletzung steht nicht im sachlichen Zusammenhang mit dem Streitgegenstand. Deshalb wurden die Anträge zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsantrag ist unzulässig, wenn er offensichtlich nur darauf gerichtet ist, den Prozess zu verzögern, und damit rechtsmissbräuchlich ausgeübt wird.

2

Offenkundig rechtsmissbräuchliche prozessuale Anträge können vom Gericht als unzulässig verworfen werden, ohne dass ihre materiellen Einwendungen in vollem Umfang geprüft werden müssen.

3

Die Geltendmachung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist unbeachtlich, soweit die vorgebrachten Einwendungen keinen sachlichen Bezug zum Streitgegenstand haben und erkennbar der Prozessverschleppung dienen.

4

Die Verwerfung rechtsmissbräuchlicher Verfahrensanträge dient dem Schutz der Prozessordnung und der effektiven Verfahrensdurchführung.

Rubrum

1

107 C 533/17
2

Amtsgericht AachenBeschluss

3

In dem RechtsstreitDecker-Meyer u.a. gegen Maaßen-Pampfer u.a.

4

werden die Ablehnungsanträge des Beklagten zu 2. vom 00.00.0000 und diejenigen der Beklagten zu 1., 3. und 4. vom 00.00.0000 als unzulässig wegen offensichtlichen Rechtsmissbrauchs verworfen, da diese nur den Zweck verfolgen, den Prozess zu verschleppen. Dass von dem Beklagten zu 2. in seinem Schriftsatz vom 00.00.0000 erbetene rechtliche Gehör hat mit dem sachlichen Gegenstand des Rechtsstreits nicht zu tun.

5

Aachen, 18.4.2019

6

Amtsgericht

7

Ahmann

8

Richter am Amtsgericht

Tenor

werden die Ablehnungsanträge des Beklagten zu 2. vom 00.00.0000 und diejenigen der Beklagten zu 1., 3. und 4. vom 00.00.0000 als unzulässig wegen offensichtlichen Rechtsmissbrauchs verworfen, da diese nur den Zweck verfolgen, den Prozess zu verschleppen. Dass von dem Beklagten zu 2. in seinem Schriftsatz vom 00.00.0000 erbetene rechtliche Gehör hat mit dem sachlichen Gegenstand des Rechtsstreits nicht zu tun.

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