Treffer
AG Beschluss

Erstattung verauslagter Betreuungskosten bei Überschreitung der SGB XII‑Schongrenze

Gericht
AG
Spruchkörper
Abt. für Betreuungssachen
Aktenzeichen
XVII 351/09
Datum
24.04.2021
Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Die Staatskasse ließ Vergütungen an Betreuer auszahlen und setzte die Erstattung durch den Betreuten fest. Das Gericht prüfte, ob das Vermögen des Betreuten die nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII geltende Schongrenze übersteigt. Da die Schongrenze überschritten ist, ist der von der Staatskasse verauslagte Betrag aus dem Vermögen des Betreuten einzusetzen. Die Erstattung wurde auf 1.455,00 € festgesetzt und fällig gestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Übersteigt das Vermögen eines Betreuten die nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII geltende Schongrenze, ist der Betreute zur Erstattung von von der Staatskasse verauslagten Kosten seiner Betreuung aus seinem Vermögen verpflichtet.

2

Die Festsetzung und Fälligkeit eines Erstattungsbetrags für vorgelegte Betreuervergütungen erfolgt durch das Betreuungsgericht auf Grundlage der §§ 1908i, 1836e BGB.

3

Vorleistung der Staatskasse für Betreuervergütungen begründet einen Rückerstattungsanspruch, soweit verwertbares Vermögen des Betreuten die einschlägige Sozialhilfeschongrenze übersteigt.

4

Bei der Anspruchsprüfung ist die maßgebliche Schongrenze zugrunde zu legen; nur das übersteigende Vermögen kann für die Erstattung herangezogen werden.

Relevante Normen
§ BGB § 1836e, § 1908i§ SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9§ BSHG§88Abs2DV 1988 § 1 S. 1 Nr. 1

Tenor

Der Betrag, den der Betreute Reinhold Herbert Wallner an die Staatskasse gemäß §§ 1908i, 1836e BGB aus seinem Vermögen zu erstatten hat, wird festgesetzt auf 1.455,00 €, fällig am 24.04.2021.

Die Kontoverbindung wird von der Landesjustizkasse Bamberg mitgeteilt.

Gründe

1

Den Betreuern wurden auf die Anträge, eingegangen am 13.09.2018 und 09.01.2019, Vergütun gen in Höhe von 1.455,00 € ausgezahlt.

2

Die Beträge stehen den Betreuern in der ausbezahlten Höhe zu.

3

Der Verfahrenspfleger Andreas Meier erklärte in seiner Stellungnahme vom 16.02.2021 sein Einverständnis.

4

Der Betreute hat die im Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) festgelegten Schongrenzen übersteigendes Vermögen.

5

Der übersteigende Betrag ist von dem Betreuten für den von der Staatskasse verauslagten Betrag einzusetzen.

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