Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers trotz fehlender Berufsmäßigkeitsfeststellung
- Gericht
- AG
- Aktenzeichen
- VI 000633/06
- Datum
- 13.04.2023
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung der Vergütung eines Nachlasspflegers als berufsmäßiger Nachlasspfleger ist auch ohne ausdrückliche Feststellung der Berufsmäßigkeit möglich.
Die Vergütung des Nachlasspflegers bemisst sich nach dem nachgewiesenen Zeitaufwand und angemessenen Stundensätzen; eine nachvollziehbare Stundenliste kann als Nachweis für den Zeitaufwand genügen.
Das Nachlassgericht kann dem Nachlasspfleger zur Geltendmachung von Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüchen eine Fristverlängerung auch nach Aufhebung der Nachlasspflegschaft gewähren.
Die Anhörung eines Verfahrenspflegers für unbekannte Erben ist im Nachlassverfahren geeignet, die Angemessenheit einer Vergütungsfestsetzung zu prüfen und kann die Entscheidung unterstützen.
Tenor
• Herrn Nachlasspfleger … wird für die Tätigkeit als Nachlasspfleger eine aus dem Nachlass zu entnehmende Vergütung in Höhe von
• 14.979 EUR – in Worten vierzehntausendneunhundertneunundsiebzig Euro
• nebst 30 Euro Auslagen
• festgesetzt.
Gründe
Mit Schreiben vom 17.03.2022 beantragte der Nachlasspfleger Herr … die Festsetzung einer Vergütung für seine Tätigkeit in Höhe von 14.979 EUR nebst Auslagen in Höhe von 30 EUR.
Die Vergütung richtet sich nach Zeitaufwand und Stundensätzen.
Die vorgelegte Stundenliste ist ausgeführt worden und ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Der angesetzte Zeitaufwand und die Auslagen sind nachvollziehbar.
Die Höhe des Stundensatzes ist angemessen.
Die Ansetzung der Gebühren war möglich.
Das Nachlassgericht hat dem Nachlasspfleger für die Geltendmachung seiner Ansprüche auf Vergütung als Nachlasspfleger und Ersatz von Aufwendungen antragsgemäß eine Fristverlängerung auch nach Aufhebung der Nachlasspflegschaft eingeräumt.
Für die unbekannten Erben wurde eine Verfahrenspflegerin angehört. Diese kam ebenfalls zu dem Ergebnis, dass dem Antrag zu entsprechen sei.
Die Festsetzung hatte somit antragsgemäß zu erfolgen.