Sofortige Beschwerde gegen Amtsgerichts-Beschluss nicht abgeholfen; Aktenvorlage an LG
- Gericht
- AG
- Aktenzeichen
- RES 397/23
- Datum
- 04.07.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige Beschwerde ist abzuweisen, wenn die vorgebrachten Einwendungen keine Umstände aufzeigen, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen.
Eine Bezugnahme auf die im angefochtenen Beschluss dargelegten Gründe genügt, sofern diese Gründe tragfähig sind und die Beschwerdegründe zu keiner anderen Beurteilung führen.
Das Amtsgericht kann die Akten dem für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständigen Landgericht zur Entscheidung vorlegen.
Eine Beschwerdebegründung rechtfertigt nur dann eine abweichende Entscheidung, wenn sie substantiierte, entscheidungserhebliche Tatsachen oder Rechtsausführungen enthält.
Tenor
1. Der sofortigen Beschwerde des Antragstellers vom 30.06.2023 gegen den Beschluss vom 21.06.2023 (Bl. 498ff. d. A.) wird nicht abgeholfen.
2. Die Akten werden dem für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständigen Landgericht Nürnberg-Fürth vorgelegt.
Gründe
Der sofortigen Beschwerde wird aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen, auf die Bezug genommen wird, nicht abgeholfen.
Die Beschwerdegründung rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.