Treffer
AG Zwischenverfügung

Zwischenverfügung: Eintragungshindernis wegen fehlender Zustimmungen (§ 19 GBO)

Gericht
AG
Aktenzeichen
RB-21924-15
Datum
15.06.2021
Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Der Antragsteller begehrte die Eintragung eines Rechts an Flst. 1030. Streitpunkt war, ob die Zustimmung des Verwalters anstelle der Wohnungseigentümer ausreicht. Das Gericht verneint dies: Nach § 19 GBO sind die Bewilligungen aller von der Eintragung Betroffenen erforderlich; eine Verwalterzustimmung ohne Öffnungsklausel genügt nicht. Es wurde eine Nachfrist bis 15.07.2021 zur Nachholung gesetzt, andernfalls droht kostenpflichtige Zurückweisung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 19 GBO ist zur Bestellung eines Rechts an einem Grundstück, das Wohnungseigentum betrifft, die Bewilligung aller von der Eintragung Betroffenen erforderlich.

2

Die Zustimmung des Verwalters ersetzt die Bewilligung der Wohnungseigentümer nur, wenn die Teilungserklärung eine ausdrückliche Öffnungsklausel oder Ermächtigung enthält.

3

Fehlende oder unvollständige Bewilligungen begründen ein Eintragungshindernis, das vom Grundbuchamt bzw. Gericht durch Setzung einer Nachfrist zur Behebung und mit der Androhung kostenpflichtiger Zurückweisung behandelt werden kann.

4

Bei der Prüfung von Eintragungsanträgen sind die materiellen Voraussetzungen der GBO strikt zu beachten; formelle Mängel in den Bewilligungen führen zur Abweisung des Antrags, sofern sie nicht fristgerecht behoben werden.

Relevante Normen
§ WEG § 9b§ GBO § 19

Tenor

Der beantragten Eintragung steht folgendes Hindernis entgegen:

gemäß § 19 GBO sind zur Bestellung eines Rechts an dem Grundstück Flst. 1030 Gemarkung Regensburg die Bewilligungen aller von der Eintragung Betroffenen, das sind sämtliche Wohnungseigentümer, erforderlich. Es genügt nicht die Bewilligung durch den Verwalter, da in der Teilungserklärung keine entsprechende Öffnungsklausel enthalten ist.

Zur Behebung des Hindernisses wird eine Frist bis einschließlich

15.07.2021

gesetzt. Nach Ablauf dieser Frist wird der Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen.

Zwischenverfügung: Eintragungshindernis wegen fehlender Zustimmungen (§ 19 GBO) — Themis