Zwischenverfügung: Eintragungshindernis wegen fehlender Zustimmungen (§ 19 GBO)
- Gericht
- AG
- Aktenzeichen
- RB-21924-15
- Datum
- 15.06.2021
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 19 GBO ist zur Bestellung eines Rechts an einem Grundstück, das Wohnungseigentum betrifft, die Bewilligung aller von der Eintragung Betroffenen erforderlich.
Die Zustimmung des Verwalters ersetzt die Bewilligung der Wohnungseigentümer nur, wenn die Teilungserklärung eine ausdrückliche Öffnungsklausel oder Ermächtigung enthält.
Fehlende oder unvollständige Bewilligungen begründen ein Eintragungshindernis, das vom Grundbuchamt bzw. Gericht durch Setzung einer Nachfrist zur Behebung und mit der Androhung kostenpflichtiger Zurückweisung behandelt werden kann.
Bei der Prüfung von Eintragungsanträgen sind die materiellen Voraussetzungen der GBO strikt zu beachten; formelle Mängel in den Bewilligungen führen zur Abweisung des Antrags, sofern sie nicht fristgerecht behoben werden.
Tenor
Der beantragten Eintragung steht folgendes Hindernis entgegen:
gemäß § 19 GBO sind zur Bestellung eines Rechts an dem Grundstück Flst. 1030 Gemarkung Regensburg die Bewilligungen aller von der Eintragung Betroffenen, das sind sämtliche Wohnungseigentümer, erforderlich. Es genügt nicht die Bewilligung durch den Verwalter, da in der Teilungserklärung keine entsprechende Öffnungsklausel enthalten ist.
Zur Behebung des Hindernisses wird eine Frist bis einschließlich
15.07.2021
gesetzt. Nach Ablauf dieser Frist wird der Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen.