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AG Zwischenverfügung

Zwischenverfügung: Aussetzung der Eintragung wegen Verdacht auf rechtsmissbräuchliche Amtsniederlegung

Gericht
AG
Spruchkörper
Registergericht
Aktenzeichen
HRB 6494 (Fall 4)
Datum
20.01.2021
Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Der Notar reichte eine Anmeldung zur Eintragung der Amtsniederlegung eines Geschäftsführers ein, deren Vollzug das Gericht vorläufig ablehnt. Zentrale Frage ist, ob die Amtsniederlegung rechtsmissbräuchlich ist, insbesondere weil mehrere Eintragungen gemeinsam zu vollziehen sind und die Niederlegung durch Mehrheitsgesellschafter die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft gefährdet. Das Gericht fordert Nachweise/Behebung binnen drei Wochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wenn mehrere Eintragungen zur gemeinsamen Erledigung vorliegen, sind sie gleichzeitig zu vollziehen (§ 14 HRV; Grundsatz der gleichzeitigen Vollziehung).

2

Eine Amtsniederlegung kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn ein alleiniger oder Mehrheitsgesellschafter sein Amt niederlegt und die Gesellschaft dadurch in ihrer Handlungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt wird.

3

Das Registergericht hat im Rahmen der Eintragungsvornahme die Gesellschafterstruktur und Beteiligungsverhältnisse in einer Gesamtwürdigung zu prüfen, soweit Anhaltspunkte für Rechtsmissbrauch bestehen.

4

Bei begründeten Zweifeln an der Wirksamkeit einer Anmeldung kann das Registergericht die Vollziehung aussetzen und vom Anmeldenden weitere Aufklärungen oder Nachweise verlangen.

Relevante Normen
§ GmbHG § 16§ HRV § 14

Tenor

Sehr geehrter Herr Notar,

die vorgelegte Anmeldung kann derzeit leider nicht vollzogen werden. Es steht folgendes Vollzugshindernis entgegen:

Neben oben genannter Anmeldung liegt ebenfalls eine Anmeldung auf Eintragung des Ausscheidens von Herrn … aufgrund Amtsniederlegung (mit Wirkung zum 31.12.2020, frühestens jedoch zum Zeitpunkt der Löschung als Geschäftsführer im Handelsregister) vor. Wenn mehrere Eintragungen zwar nicht gleichzeitig gestellt bzw. eingegangen sind, aber zur gemeinsamen Erledigung vorliegen, sind sie gleichzeitig zu vollziehen (vgl. Krafka, Registerrecht, 11. Auflage, Randziffer 187, unter Verweis auf § 14 HRV).

Im Rahmen einer demzufolge vorzunehmenden Gesamtwürdigung bestehen Bedenken gegen einen Vollzug der oben genannten Anmeldung aufgrund Rechtsmissbräuchlichkeit der Amtsniederlegung(en):

Eine Amtsniederlegung ist u.a. dann rechtsmissbräuchlich, wenn ein Geschäftsführer, welcher alleiniger Gesellschafter oder Mehrheitsgesellschafter ist, sein Amt niederlegt und die Gesellschaft aufgrund der Amtsniederlegung handlungsunfähig wird (vgl. Krafka, Registerrecht, 11. Auflage, Randziffer 1093, sowie OLG Köln, Beschluss vom 1.2.2008 - 2 Wx 3/08).

Herr … und Herr … halten aktuell Beteiligungen von insgesamt 14.250,- Euro. Daneben bestehen noch eine Beteiligung von Frau … in Höhe von 4.500,- Euro, die Beteiligung der Gesellschaft an sich selbst in Höhe von 4.500,- Euro, was jedoch ein Ruhen der Gesellschafterrechte hieraus bewirkt, und Beteiligungen des verstorbenen Herrn … in Höhe von insgesamt 9.500,- Euro, wobei dessen Erbe/n jedoch aktuell mangels bisheriger Aufnahme in der Gesellschafterliste nicht gemäß § 16 GmbHG legitimiert sind.

Vergleicht man daher die Beteiligungen von Herrn … und von Herrn … im Rahmen einer Gesamtwürdigung mit dem gegebenen Gesellschafterstand und der aufgezeigten Sachlage können Herr … und Herr … im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht als Minderheitsgesellschafter betrachtet werden, sondern diese halten insgesamt fast die Hälfte des Stammkapitals. Daher bestehen von gerichtlicher Seite Bedenken gegen eine Wirksamkeit der Amtsniederlegungen aufgrund der hierzu ergangenen und oben zitierten Rechtsprechung in Bezug auf Amtsniederlegung eines Mehrheitsgesellschafters.

Um Überprüfung/Behebung binnen drei Wochen wird gebeten. Vielen Dank.

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