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AG Beschluss

Beschluss: Beschwerde des Verteidigers gegen Haftbefehl nicht abgeholfen

Gericht
AG
Aktenzeichen
ERVIII Gs 186/23
Datum
27.01.2023
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Verteidiger des Beschuldigten legte Beschwerde gegen einen Haftbefehl des Amtsgerichts München ein. Die zentrale Frage war, ob der Haftbefehl aufgehoben werden muss. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und damit den Haftbefehl bestehen lassen. Aus dem Beschluss ergeben sich keine weitergehenden Abhilfegründe.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen einen Haftbefehl kann Beschwerde durch den Verteidiger des Beschuldigten erhoben werden.

2

Wird einer Beschwerde gegen einen Haftbefehl nicht abgeholfen, bleibt der Haftbefehl in Kraft, bis begründete Aufhebungsgründe vorliegen.

3

Eine Beschwerde gegen einen Haftbefehl ist nur dann erfolgreich, wenn der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Haft nicht vorliegen oder entfallen sind.

4

Über Beschwerden gegen Haftbefehle kann das Gericht im Wege eines Beschlusses entscheiden.

Relevante Normen
§ StPO § 114, § 117 Abs. 2 S. 1

Tenor

Der Beschwerde des Verteidigers des Beschuldigten vom 24.01.2023 gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts München vom 20.01.2023 wird nicht abgeholfen.

Beschluss: Beschwerde des Verteidigers gegen Haftbefehl nicht abgeholfen — Themis