Ablehnung der Bestellung eines Pflichtverteidigers bei Anschein von Überforderung
- Gericht
- AG
- Aktenzeichen
- ER I Gs 2435/21
- Datum
- 08.03.2021
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine notwendige Verteidigung nach § 140 Abs. 1 StPO ist das Vorliegen eines der gesetzlich aufgeführten Katalogfälle erforderlich.
Die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO (Schwere der Tat, Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder Unfähigkeit des Beschuldigten zur Selbstverteidigung) bedürfen konkreter, entscheidungserheblicher Anhaltspunkte.
Der bloße Anschein, ein Beschuldigter sei mit der Einleitung eines Strafverfahrens überfordert, reicht nicht aus, um die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO zu begründen.
Die Ablehnung der Bestellung eines Pflichtverteidigers schließt nicht aus, dass der Beschuldigte weiterhin einen Wahlverteidiger mandatiert.
Tenor
Der Antrag des Beschuldigten auf Bestellung eines Pflichtverteidigers wird abgelehnt.
Gründe
Ein Fall der Pflichtverteidigerbestellung, also der notwendigen Verteidigung i.S.v. § 140 StPO liegt nicht vor.
Der Beschuldigten wird ein Vergehen der falschen uneidlichen Aussage vorgeworfen.
Weder liegt ein Katalogfall der notwendigen Verteidigung gem. § 140 Abs. 1 StPO vor noch ein Fall des § 140 Abs. 2 StPO (Schwere der Tat/Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage/Beschuldigte ist nicht in der Lage, sich selbst zu verteidigen). Der Anschein der Überforderung der Beschuldigten angesichts des gegen sie eingeleiteten Strafverfahrens reicht für die Bejahung der Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO nicht aus.
Es steht der Beschuldigten frei, ihren Wahlverteidiger weiter zu mandatieren.