Beiziehung einer Videosequenz abgelehnt mangels substanziertem Vortrag des Verteidigers
- Gericht
- AG
- Spruchkörper
- Bußgeldrichter
- Aktenzeichen
- 8 OWi 2510 Js 6186/21
- Datum
- 28.09.2021
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beiziehung ergänzender Beweismittel setzt einen substanzierten Vortrag der Verteidigung voraus, der darlegt, warum das Beweisstück über bereits vorhandene Aktenbeweise hinaus entscheidungserheblich ist.
Fehlt ein solcher substantiiert vorgetragener Bedarf, kann ein Beiziehungsantrag ohne weitere Ermittlungen zurückgewiesen werden.
Über die Beiziehung von Beweismitteln ist im Rahmen der Hauptverhandlung nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts zu entscheiden.
Besteht die beabsichtigte Beweiserhebung nur darin, bereits eingeräumte Tatsachen bildlich zu dokumentieren, entfällt regelmäßig die Erforderlichkeit der Hinzuziehung zusätzlicher Aufnahmen, sofern nicht konkrete Gegengründe vorgetragen werden.
Vorinstanzen
AG Hof, Vfg, vom 2021-09-24, – 8 OWi 2510 Js 6186/21
Tenor
Der Beschwerde wird - auch unter Berücksichtigung des neuerlichen Vorbringens des Verteidigers vom 27.09.2021 - nicht abgeholfen. Insoweit wird zunächst auf die weiterhin zutreffende Begründung in der Verfügung des Gerichts vom 24.09.2021 Bezug genommen.
Der Verteidiger beantragt die Beiziehung einer Videosequenz, auf der lediglich die Durchfahrt des Betroffenen (die Fahrereigenschaft wurde bereits mit Schriftsatz vom 29.06.2021 eingeräumt) zu sehen ist. Warum eine Hinzuziehung der Videosequenz über die in der Verfahrensakte befindlichen Messfotos hinaus erforderlich sein soll, wird seitens der Verteidigung nicht substanziiert vorgetragen und erschließt sich für das Gericht nach Aktenlage auch nicht.
Sofern eine Hinzuziehung im Rahmen der Beweisaufnahme erforderlich sein sollte, wird hierüber nach pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts im Rahmen der Hauptverhandlung entschieden werden. Derzeit ist eine entsprechende Beiziehung jedoch nicht angezeigt.