Verfügung zur Nichtbeiziehung der Videosequenz; Hauptverhandlung bleibt bestehen
- Gericht
- AG
- Spruchkörper
- Bußgeldrichter
- Aktenzeichen
- 8 OWi 2510 Js 6186/21
- Datum
- 24.09.2021
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann vorläufig entscheiden, dass die Beiziehung eines bestimmten Beweismittels nicht erforderlich ist und die Entscheidung über dessen Beiziehung bis zur Hauptverhandlung vorbehalten.
Gelangt ein Beweismittel nachträglich in die Verfahrensakte, ist es der Verteidigung im Wege der Akteneinsicht zugänglich zu machen.
Die Entscheidung über die Hinzuziehung weiterer, derzeit nicht in der Akte befindlicher Beweismittel bleibt bis zum Abschluss der Beweisaufnahme vorbehalten.
Ein Hauptverhandlungstermin kann trotz offener Fragen zur Beiziehung von Beweismitteln aufrechterhalten werden; das Gericht kann die Parteien um Mitteilung zu ihrem Akteneinsichtswunsch bitten.
Gründe
1. Folgendes Schreiben fertigen:
(Anrede Anschreiben, z.B. "Sehr geehrte Damen und Herren," wird automatisch ergänzt) ,
bezugnehmend auf Ihren Schriftsatz vom 20.09.2021 darf mitgeteilt werden, dass eine Beiziehung der Videosequenz über die gegenständliche Messung nach Ansicht des nunmehr zuständigen Richtersderzeit nicht für erforderlich gehalten wird.
Sollte aufgrund der (ausgeführten) Verfügung des vormals zuständigen Richters vom 28.06.2021 wider Erwartens eine entsprechende Videosequenz zu den Akten gelangen, wird diese selbstverständlich im Wege der Akteneinsicht auch der Verteidigung gewährt werden.
Ansonsten bleibt die Hinzuziehung weiterer - derzeit nicht bei der Akte befindlicher - Beweismittel vorbehaltlich dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der mündlichen Hauptverhandlung vorbehalten. Der Hauptverhandlungstermin am 18.10.2021 bleibt aufrechterhalten. Es wird um klarstellende Mitteilung gebeten, ob nochmals Akteneinsicht in die Verfahrensakte (ohne enthaltener Videosequenz) gewünscht wird.
Der Hauptverhandlungstermin am 18.10.2021 bleibt aufrechterhalten.
Es wird um klarstellende Mitteilung gebeten, ob nochmals Akteneinsicht in die Verfahrensakte (ohne enthaltener Videosequenz) gewünscht wird.
2. Begl. Schreiben von Nr. 1 hinausgeben an:
Wahlverteidiger des Betroffenen formlos
3. Wiedervorlage m.E., sp. zum Termin.