Nichtabhilfebeschluss im Erbscheinsverfahren: Verweis auf Ausgangsgründe zulässig
- Gericht
- AG
- Spruchkörper
- Abteilung für Nachlasssachen
- Aktenzeichen
- 7 VI 724/22
- Datum
- 21.11.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Nichtabhilfebeschluss nach § 68 Abs. 1 FamFG kann das Gericht auf die Begründung des Ausgangsbeschlusses verweisen, wenn das Beschwerdevorbringen keine neuen oder nicht beachteten tatsächlichen bzw. rechtlichen Gesichtspunkte enthält.
Die Begründung der Nichtabhilfe ist ausreichend, wenn das Gericht darlegt, dass das vorgebrachte Beschwerdevorbringen die angefochtene Entscheidung substantiiert nicht in Frage stellt.
Ein Beschwerdevortrag muss entscheidungserhebliche tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte enthalten, um eine Abkehr von der Begründung des Ausgangsbeschlusses zu rechtfertigen.
Soweit das Beschwerdevorbringen keine durchgreifenden Einwendungen gegen die zugrunde liegende Entscheidung enthält, rechtfertigt dies keine weitergehende Begründung im Nichtabhilfebeschluss.
Tenor
Der Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss vom 21.04.2023 (BI. 98/102 d. A.) wird nicht abgeholfen.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 68 Abs. 1 FamFG. Der Beschwerde wird aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen.
Das Vorbringen aus der Beschwerdeschrift (BI. 104 ff., 124 ff. d.A.) rechtfertigt es nicht, von der angegriffenen Entscheidung abzuweichen. Insbesondere enthält der Beschwerdevortrag keine tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte, mit denen sich die angefochtene Entscheidung nicht befasst hat. Daher hält das Gericht an der Begründung dieser Entscheidung fest und nimmt auf die Gründe Bezug.