Treffer
AG Beschluss

Anweisung zur Folgebeurkundung: Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft im Geburtenregister

Gericht
AG
Spruchkörper
Abt. für Standesamtsachen
Aktenzeichen
721 III 40/25
Datum
09.05.2025
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Das Amtsgericht München weist das Standesamt München‑Pasing gemäß §49 Abs.2 PStG an, das Geburtenregister durch Folgebeurkundung um die Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft zu berichtigen. Grundlage ist ein anerkennungsfähiger chinesischer Gerichtsbeschluss, der die biologische Vaterschaft ausschließt. Da die Voraussetzungen der Nachbeurkundung nach §36 PStG zum Zeitpunkt der Ersteintragung vorlagen, aber durch die Feststellung vor Vollendung des 5. Lebensjahres nach §17 Abs.3 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit rückwirkend entfiel, ist der ursprüngliche Eintrag gegenstandslos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nachbeurkundung der Geburt nach §36 PStG setzt voraus, dass die maßgeblichen tatbestandlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der ursprünglichen Eintragung vorgelegen haben.

2

Eine rechtskräftige Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft vor Vollendung des fünften Lebensjahres führt nach §17 Abs.3 StAG zum rückwirkenden Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit.

3

Führt eine nachträgliche, rechtskräftige Feststellung zum Wegfall der Staatsangehörigkeit oder zum Nichtbestehen der Vaterschaft, ist der ursprüngliche Geburtenregistereintrag als gegenstandslos zu behandeln und durch eine geeignete Folgebeurkundung fortzuschreiben.

4

Anerkennungsfähige ausländische Entscheidungen über die Abstammung sind nach den §§108 ff. FamFG für die inländische Personenstandsführung maßgeblich.

5

Das Amtsgericht kann nach §49 Abs.2 PStG das Standesamt anweisen, das Register entsprechend der rechtskräftigen Entscheidung zu berichtigen.

Relevante Normen
§ PStG § 36, § 49 Abs. 2, § 50§ FamFG § 108 Abs. 1, § 109 Abs. 1§ StAG § 4 Abs. 1, § 17 Abs. 3

Tenor

Das Standesamt München-Pasing wird gemäß § 49 Abs. 2 PStG angewiesen, das Geburtenregister G… wie folgt fortzuschreiben:

Folgebeurkundung 1: …

Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft. Das Geburtenregister Nr. G… des Standesamts München-Pasing ist somit gegenstandslos.

Gründe

1

Der Antrag des Standesamts München-Pasing ist gemäß § 49 Abs. 2 PStG zulässig. Das Amtsgericht München ist örtlich und sachlich zur Entscheidung über den Antrag zuständig, § 50 PStG.

2

Das Kind M… H… wurde am … in Huangshan in China geboren. Mutter des Kindes ist die chinesische Staatsangehörige L… S…. Zum Zeitpunkt der Geburt war diese mit dem deutschen Staatsangehörigen L… H… verheiratet. Die Eltern beantragten am 21.4.2016 beim Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland die Nachbeurkundung der Geburt nach § 36 PStG. Dem Antrag wurde entsprochen. Die Nachbeurkundung erfolgte am 27.10.2016 beim zuständigen Standesamt München-Pasing. Das Geburtenregister wird dort unter der Registernummer G… geführt. Als Eltern des Kindes wurden die o.g. Eheleute eingetragen.

3

Die Ehe wurde am … geschieden. Die Anerkennung der Ehescheidung für den deutschen Rechtsbereich erfolgte durch Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 12.3.2018.

4

Mit Schreiben vom 1.9.2022 legte der eingetragene Vater des Kindes Herr H… den Beschluss des Volksgerichts des Bezirks Tunxi der Stadt Hunangshan der Provinz Anhui der Volksrepublik China vom … dem Standesamt München-Pasing vor. Das Gericht stellte darin das Nichtbestehen der Vaterschaft fest, nachdem ein biologisches Abstammungsgutachten ergeben hatte, dass die biologische Vaterschaft ausgeschlossen ist. An dem Verfahren war die Mutter des Kindes als deren gesetzliche Vertreterin involviert, war ausweislich des Gerichtsbeschlusses am Verfahren beteiligt. Auch im Verfahren der Anerkennung der Scheidung vor dem OLG München war sie beteiligt. Der Beschluss vom 1.9.2022 ist gemäß §§ 108 Abs. 1 i.V.m. 109 Abs. 1 FamFG anerkennungsfähig. Die Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft soll nun im Geburtenregister hinterlegt werden.

5

Das Standesamt München-Pasing hat nun Zweifel, wie die Eintragung zu erfolgen hat, insbesondere ob der Registereintrag weiter bestehen kann. Problematisch sei dies, da das Kind zwar zum Zeitpunkt der Erstellung des Registereintrags die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 4 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz innegehabt habe. Durch die rechtskräftige gerichtliche Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft noch vor dem 5. Geburtstag des Kindes habe dieses gemäß § 17 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz die deutsche Staatsangehörigkeit rückwirkend verloren.

6

Nach deren Auffassung lägen die Voraussetzungen des § 36 PStG nicht mehr vor. Die Unrichtigkeit des Eintrags sei jedoch erst nachträglich mit Rückwirkung als Folge der Personenstandsänderung des Kindes entstanden. Der Registereintrag könne daher nicht weiter bestehen. In Erweiterung von Nr. 1.3 der Anlage 2 zur PStG-VwV könnte ggf. als Folgebeurkundung die im Tenor bezeichnete Formulierung aufgenommen werden.

7

Die Standesamtsaufsicht München schließt sich dem an. Auch sie sieht die Möglichkeit, die Standesbeamtin zur Eintragung der vorgeschlagenen Folgebeurkundung 1 anzuweisen.

8

Der Rechtsauffassung schließt sich das Gericht an. Es ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 36 PStG zum Zeitpunkt der Erstellung des Registereintrags vorlagen, da der deutsche Staatsangehörige Herr L… H… zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit dessen Mutter verheiratet und damit rechtlicher Vater des Kindes war. Aus diesem Grund besaß das Kind gemäß § 4 Staatsangehörigkeitsrecht zunächst auch die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Voraussetzungen einer Nachbeurkundung der Geburt lagen zum Zeitpunkt des Registereintrags damit vor. Es ist auch davon auszugehen, dass, da das Nichtbestehen der Vaterschaft vor Vollendung des 5. Lebensjahres des Kindes gerichtlich festgestellt wurde, die deutsche Staatsangehörigkeit rückwirkend entfallen ist, § 17 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz. Damit ist der Geburtenregistereintrag aufgrund der Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft mit der Folge, dass eine deutsche Staatsangehörigkeit nicht bestand, gegenstandslos. Die vorgeschlagene Folgebeurkundung entspricht der Rechtslage.

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