Berichtigungsbeschluss: Anwaltskosten im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss korrigiert
- Gericht
- AG
- Spruchkörper
- Außenstelle Bad Aibling - Vollstreckungsgericht
- Aktenzeichen
- 704 M 4413/21
- Datum
- 28.12.2021
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Berichtigungsbeschluss nach § 319 ZPO ermöglicht die Korrektur offenkundiger Rechen- oder Schreibfehler im Tenor eines vorherigen Beschlusses.
Bei der Ermittlung als Vollstreckungskosten anzusetzender Rechtsanwaltsvergütungen sind die einschlägigen VV‑RVG‑Positionen (z. B. Verfahrensgebühr und Auslagenpauschale) sowie die darauf entfallende Umsatzsteuer zu berücksichtigen.
Der Gegenstandswert bildet die Grundlage für die Gebührenermittlung; eine fehlerhafte arithmetische Zusammensetzung der Gebührensumme verpflichtet das Gericht zur entsprechenden inhaltlichen Berichtigung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.
Werden aufgrund der Korrektur höhere Vollstreckungskosten ausgewiesen, ist der PfÜB insoweit dahingehend abzuändern, dass die zusätzlichen Kosten gepfändet werden können.
Vorinstanzen
AG Rosenheim, Bes, vom 2021-12-01, – 704 M 4413/21
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom 01.12.2021 wird entsprechend § 319 ZPO im Tenor in Ziffer 1. berichtigt und dieser wird wie folgt neu formuliert:
„1. Auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 15.11.2021 wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Rosenheim - Vollstreckungsgericht vom 25.10.2021 dahingehend abgeändert, als die als Vollstreckungskosten zu bewertenden Anwaltskosten gemäß RVG nicht mit 513,96 €, sondern mit 547,52 € anzusetzen sind.“
Gründe
Die maßgeblichen Rechtsanwaltsgebühren belaufen sich bei einem Gegenstandswert von 80.000,00 € unter Zugrundelegung einer 0,3 Verfahrensgebühr nach VV-RVG Nr. 3309 (440,10 €), der Auslagenpauschale nach VV-RVG Nr. 7002 (20,00 €) und 19 % USt (87,42 €) auf insgesamt: 547,52 €.
Bei dem im Beschluss vom 01.12.2021 angegebenen Wert von 521,52 € handelt es sich um einen offensichtlichen Rechenfehler.
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss war daher antragsgemäß dahingehend abzuändern, dass wegen weiterer Vollstreckungskosten in Höhe von 33,56 € gepfändet wird.