Treffer
AG Beschluss

Keine Beiordnung zum Pflichtverteidiger ohne Niederlegungserklärung des Wahlverteidigers

Gericht
AG
Aktenzeichen
6a Gs 3066/25 178 Js 6231/25
Datum
21.11.2025
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Beschuldigte beantragt die Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Das Gericht verneint eine notwendige Verteidigung nach § 141 StPO, weil im Antrag eine ausdrückliche Erklärung zur Niederlegung des Wahlmandats beim Fall einer Pflichtverteidigerbestellung fehlt. Zudem ist kein Bestellungsgrund nach § 140 Abs. 5 StPO substantiiert vorgetragen. Deshalb wird der Antrag abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vorschrift des § 141 StPO setzt voraus, dass der inhaftierte Beschuldigte unverteidigt ist; ohne ausdrückliche Niederlegungserklärung des Wahlverteidigers gilt der Beschuldigte nicht als unverteidigt.

2

Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist nur dann erforderlich, wenn ein gesetzlicher Bestellungsgrund vorliegt und der Beschuldigte tatsächlich unverteidigt ist.

3

Fehlt im Antrag die substantielle Darlegung des für eine Beiordnung relevanten Bestellungsgrundes (z. B. nach § 140 Abs. 5 StPO), kann das Gericht die Beiordnung ablehnen.

4

Das Recht des Beschuldigten auf Verteidigung wird nicht verletzt, wenn der Antrag keine hinreichende Erklärung zur Niederlegung des Wahlmandats enthält und somit kein Zustand der Unvertretung besteht.

Relevante Normen
§ StPO § 141

Tenor

Der Antrag des Beschuldigten …, ihm einen Pflichtverteidiger zu bestellen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Im Hinblick darauf, dass § 141 StPO von einem unverteidigten inhaftierten Beschuldigten ausgeht, liegt ein Fall notwendiger Verteidigung hier nicht vor, da eine ausdrückliche Erklärung der Niederlegung des Wahlmandats im Falle einer Pflichtverteidigerbestellung im Antrag fehlt und der Beschuldigte insofern nicht als unverteidigt gilt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt: StPO, 66. Aufl., § 141 Rn 4). Das Recht zur Verteidigung des Beschuldigten war zu keiner Zeit beschnitten. Überdies ist dem Gericht der Bestellungsgrund des „§ 140 Abs. 5 StPO“ unbekannt.

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