AG Berichtigungsbeschluss
Berichtigungsbeschluss: Korrektur eines offensichtlichen Schreibversehens in den Entscheidungsgründen
- Gericht
- AG
- Aktenzeichen
- 654 IK 193/23
- Datum
- 18.12.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Das Amtsgericht berichtigt von Amts wegen den Beschluss vom 11.12.2023 aufgrund eines offensichtlichen Diktat- oder Schreibversehens. Es wird der vorletzte Satz des vorletzten Absatzes der Gründe durch die korrekte Formulierung ersetzt. Die Korrektur lautet: „Um die Rechte der Gläubiger zu wahren muss jedoch mindestens das Ende der Anmeldefrist abgewartet werden.“ Als Begründung führt das Gericht das festgestellte Schreibversehen an.
Abstrakte Rechtssätze
1
Ein Berichtigungsbeschluss ist zulässig, wenn in den Entscheidungsgründen ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vorliegt.
2
Das Gericht kann von Amts wegen die fehlerhafte Wortfolge in den Gründen durch die richtige Textfassung ersetzen.
3
Eine berichtigte Formulierung, die den Schutz der Gläubiger betrifft, kann ausdrücklich das Abwarten des Endes der Anmeldefrist verlangen.
Relevante Normen
§ ZPO § 319 I
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 11.12.2023 wird von Amts wegen in den Gründen wie folgt berichtigt:
Der vorletzte Satz des vorletzten Absatzes lautet richtig: „Um die Rechte der Gläubiger zu wahren muss jedoch mindestens das Ende der Anmeldefrist abgewartet werden.“
Gründe
1
Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor.