Treffer
AG Beschluss

Anordnung einer Nachlasspflegschaft zur Sicherung und Verwaltung des kompletten Nachlasses

Gericht
AG
Aktenzeichen
5 VI 531/25
Datum
05.08.2025
Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Das Amtsgericht ordnet eine Nachlasspflegschaft für den gesamten Nachlass an. Zwischen Ehefrau und Kindern besteht Streit darüber, ob die Ehefrau Miterbin ist; eine Erbenfeststellungsklage läuft beim Landgericht. Da mehrere Miterben über den Gesamtnachlass verfügen könnten, wird die Pflegschaft zur Sicherung und Verwaltung angeordnet. Der Nachlasspfleger führt die Pflegschaft berufsmäßig und ist zur Alleinvertretung befugt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Nachlasspflegschaft kann angeordnet werden, wenn die Zusammensetzung der Erbengemeinschaft ungewiss ist und dies die Sicherung oder Verwaltung des Nachlasses erfordert.

2

Ist eine Erbenfeststellungsklage anhängig und besteht Streit über die Erbenstellung (z.B. der Ehegattin), rechtfertigt dies die Bestellung eines Nachlasspflegers zur Gefahrenabwehr.

3

Stehen Verfügungen über den Gesamtnachlass durch einen oder mehrere Miterben in Aussicht, kann die Nachlasspflegschaft für den kompletten Nachlass angeordnet werden.

4

Der Nachlasspfleger kann berufsmäßig bestellt und zur alleinigen Vertretung des Nachlasses befugt werden, soweit dies zur ordnungsgemäßen Sicherung und Verwaltung erforderlich ist.

Relevante Normen
§ BGB § 1960

Tenor

Für den Nachlass von ... wird Nachlasspflegschaft angeordnet.

Als Nachlasspfleger wird bestellt:

Der Wirkungskreis des Nachlasspflegers umfasst:

- Sicherung und Verwaltung des Nachlasses

Der Nachlasspfleger führt die Pflegschaft berufsmäßig.

Der Nachlasspfleger ist zur alleinigen Vertretung berechtigt.

Gründe

1

Zwischen der Ehefrau und den Kindern des Erblassers besteht Uneinigkeit darüber, ob die Ehefrau des Verstorbenen überhaupt Miterbin geworden ist und wenn ja, zu welcher Quote.

2

Eine Erbenfeststellungsklage zum Landgericht München II wurde erhoben, die Zusammensetzung der Erbengemeinschaft ist noch ungewiss.

3

Des Weiteren wurde angegeben, dass drei der Erben die Angelegenheiten den Nachlass betreffend „unter sich“ regeln und der (potentiellen) Erbin keinerlei Verfügungsmacht über den Nachlass oder einzelne Nachlassgegenstände zusteht.

4

Da hier Verfügungen über den Gesamtnachlass durch einen oder mehrere Miterben im Raum stehen, wurde die Nachlasspflegschaft für die Sicherung und Verwaltung des kompletten Nachlasses angeordnet.

Anordnung einer Nachlasspflegschaft zur Sicherung und Verwaltung des kompletten Nachlasses — Themis