Treffer
AG Beschluss

Beschluss: Sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird nicht abgeholfen (§ 572 ZPO)

Gericht
AG
Aktenzeichen
5 M 10814/22
Datum
31.01.2023
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Gläubigerin richtete eine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 23.12.2022. Das Gericht hat der Beschwerde nach § 572 Abs. 1 ZPO nicht abgeholfen und verweist auf die im angefochtenen Beschluss dargestellten Gründe. Es erfolgte keine nähere Sachprüfung, da die vorgebrachten Einwendungen die tragende Begründung nicht in Frage stellten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die sofortige Beschwerde nach § 572 Abs. 1 ZPO wird nicht abgeholfen, wenn die im angefochtenen Beschluss angeführten Gründe tragend bleiben.

2

Zur Stattgabe der sofortigen Beschwerde ist substantiiertes Vorbringen erforderlich, das die tragenden Entscheidungsgründe der Vorinstanz in Frage stellt.

3

Für die Entscheidung über die Nichtabhilfe genügt eine summarische Prüfung; das Gericht kann auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses verweisen.

4

Eine Nichtabhilfeentscheidung nach § 572 Abs. 1 ZPO führt zur Verwerfung des Rechtsmittels, wenn keine durchgreifenden Einwendungen vorgetragen werden.

Relevante Normen
§ ZPO § 572 Abs. 1

Vorinstanzen

AG Nürnberg, Bes, vom 2022-12-23, – 5 M 10814/22

Tenor

Der sofortigen Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss vom 23.12.2022 (Bl. 19-22 d. A.) wird nicht abgeholfen, § 572 Abs. 1 ZPO.

Gründe

1

Der sofortigen Beschwerde wird aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen.

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