Treffer
AG Beschluss

Erinnerung gegen Ablehnung der Drittstellenauskunft nach § 802l ZPO abgewiesen

Gericht
AG
Spruchkörper
5. Abteilung
Aktenzeichen
5 M 10814/22
Datum
23.12.2022
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Gläubiger erhebt Erinnerung gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers, eine Drittstellenauskunft nach § 802l ZPO einzuholen. Streitpunkt ist, ob der Gläubiger die Voraussetzungen für die Auskunft substantiiert gegenüber dem Gerichtsvollzieher dargelegt hat. Das Amtsgericht weist die Erinnerung zurück, weil weder dargelegt wurde, dass der Schuldner eine Vermögensauskunft schuldhaft nicht abgegeben hat, noch andere nach § 802l zulässige Alternativen vorlagen; der bloße unbekannte Aufenthaltsort genügt nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Anordnung einer Drittstellenauskunft nach § 802l Abs. 1 ZPO muss der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher die Voraussetzungen des Absatzes substantiiert darlegen; das Erfordernis einer eigenen gesetzlichen Prozedur entfällt nicht die Darlegungspflicht.

2

Der bloße Umstand, dass der Schuldner unbekannten Aufenthaltes ist, rechtfertigt allein nicht die Einholung von Drittauskünften gemäß § 802l ZPO.

3

Liegt bereits eine erteilte Vermögensauskunft und ein nach § 802k ZPO hinterlegtes Vermögensverzeichnis vor, kann der Gläubiger durch Auszug nach § 802d ZPO darlegen, dass eine Vollstreckung in die aufgeführten Gegenstände voraussichtlich keine vollständige Befriedigung ermöglicht.

4

Ein Folgegläubiger kann auf ein gesondertes Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft verzichten, wenn ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen der Nichtabgabe der Vermögensauskunft und dem Antrag auf Drittstellenauskunft besteht; fehlt ein solcher Zusammenhang, ist ein eigener Antrag erforderlich.

Relevante Normen
§ ZPO § 802a Abs. 2 Nr. 2, § 802l

Tenor

Der Erinnerung des Gläubigers vom 12.10.2022 (Bl. 14 der Sonderakte) gegen die Entscheidung des Gerichtsvollziehers vom 11.10.2022 (Bl. 12 der Sonderakte) d. . wird nicht abgeholfen.

Gründe

1

Der Erinnerung wird aus den in der angefochtenen Entscheidung des Gerichtsvollziehers genannten Gründen nicht abgeholfen.

2

Zwar ist für die Berechtigung der Auskunftsforderung gem § 802l ZPO ein eigenes Verfahren nach § 802a Abs. 2 Nr. 2 nicht erforderlich, jedoch muss der Gläubiger das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 gegenüber dem Gerichtsvollzieher darlegen (vgl. hierzu auch MüKoZPO/Forbriger, 6. Aufl. 2020, ZPO § 802l Rn. 36-38). Hierauf hat der Gerichtsvollzieher die Gläubigerin mit seinen Schreiben vom 06.10.2022 sowie 11.10.2022 auch hingewiesen.

3

Hat der Schuldner bereits eine Vermögensauskunft erteilt und wurde ein Vermögensverzeichnis gemäß § 802k hinterlegt, so kann ein Gläubiger das Vorliegen der Alt. 2 des Abs. 1 durchaus darlegen, nachdem er im Rahmen des § 802d einen Ausdruck des hinterlegten Vermögensverzeichnisses beantragt und erhalten hat und somit auch prüfen und darlegen kann, dass bei einer Vollstreckung in die im Vermögensverzeichnis aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten ist (vgl MüKo aaO).

4

Problematischer ist für einen Gläubiger zwar die Darlegung, dass der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist, der kein eigenes Verfahren auf Abgabe der Vermögensauskunft betrieben hat.

5

Diese Darlegung ist jedoch auch dann für einen Folgegläubiger möglich, soweit ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen der Nichtabgabe der Vermögensauskunft und dem Antrag auf Fremdauskunft vorliegt. Ist dies der Fall, wäre ein eigener Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft bloße Förmelei, die zusätzliche Kosten verursacht, die der Folgegläubiger zu zahlen hat und dann die Forderung gegen Schuldner weiter erhöht (hierauf beruft sich die Gläubigerin auch in Ihrem Schreiben vom 12.10.2022).

6

Den Unterlagen, die die Gläubigerin eingereicht hat, sind jedoch beide o.g. Alternativen nicht zu entnehmen, allein der Umstand, dass der Schuldner unbekannten Aufenthaltes ist, erfüllt die genannten Anforderungen für ein Auskunftsverlangen gerade nicht. Ergänzend wird auf die Entscheidung des LG Stuttgart, Beschluss vom 22.02.2019 Az.: 10 T 61/19 (DGVZ 2019, 211, dort insbesondere Rn. 22) sowie den Ausführungen des Gerichtsvollziehers aus der Nichtabhilfe vom 12.10.2022 (Bl. 15 der Sonderakte) Bezug genommen.

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