Fristbeginn bei tatsächlichem Zugang: Entschädigungsantrag nach StrEG verfristet
- Gericht
- AG
- Aktenzeichen
- 59 Gs 7055/21
- Datum
- 04.08.2021
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der tatsächliche Zugang eines Schriftstücks beim Empfänger heilt den Mangel einer förmlichen Zustellung und ersetzt diese Wirksamkeit.
Bei tatsächlichem Zugang beginnt die Frist des § 9 Abs. 1 StrEG mit dem Zeitpunkt, zu dem das Einstellungsmitteilungsblatt dem Verteidiger zugegangen ist.
Fehlerhafte oder irrtümliche Datumsangaben in der Aktenstempelung beeinflussen den tatsächlichen Zugang nicht, wenn Auslagen in der Akte den Zugang nachweislich belegen.
Ein nach Ablauf der einmonatigen Frist nach § 9 Abs. 1 StrEG gestellter Entschädigungsantrag ist unzulässig/fristversäumt und daher abzuweisen.
Tenor
Der Antrag des Verteidigers vom 28.07.2021 auf Feststellung der Entschädigungspflicht nach dem StrEG wird als unzulässig, da verfristet, abgelehnt.
Gründe
D. Beschuldigte wurde strafrechtlich verfolgt.
Das Ermittlungsverfahren wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16.06.2021 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Verfügung wurde am 18.06.2021 ausgeführt (in der Akte offensichtlich versehentlich gestempelt auf „18.07.2021“), denn unter diesem Datum wurde, wie in der Einstellungsverfügung verfügt, auch die Akte zur Einsicht an die weitere Verteidigerin versandt (Bl. 228), wo sie spätestens am 21.06.2021 einging (Fristberechnung Bl. 228, Rücksendung Bl. 230). Auch wenn keine förmliche Zustellung erfolgte, kann daher davon ausgegangen werden, dass die Einstellungsmitteilungen die beiden Verteidiger ebenfalls spätestens am 21.06.2021 erreichte. Durch den tatsächlichen Zugang war der Mangel der Zustellung gem. § 37 Abs. 1 StPO i.V.m. § 189 ZPO geheilt, so dass die Monatsfrist des § 9 Abs. 1 Satz 1 StrEG spätestens am 21.07.2021 ablief.
Der erst am 28.07.2021 eingegangene Antrag war mithin verfristet.