Treffer
AG Beschluss

Aufhebung des Haftbefehls wegen Spezialitätsschutz (§83h IRG) und Verstoßes gegen §115 StPO

Gericht
AG
Spruchkörper
Ermittlungsrichter
Aktenzeichen
58 Gs 12014/23
Datum
31.10.2023
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Amtsgericht hebt den Haftbefehl des Amtsgerichts Nürnberg auf. Zentrales Problem ist der Spezialitätsschutz nach § 83h IRG und die Frage, ob die Ausnahmevoraussetzung (Kenntnis bzw. Hinweis auf Rechtsfolgen) vorlag. Die Akte enthält keinen Hinweis, dass der Beschuldigte belehrt wurde; daher greift die Ausnahme nicht. Zudem war die Vorführung vor einem anderen Richter nach § 115 StPO nicht zulässig, da eine Vorführung beim zuständigen Richter möglich gewesen wäre.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Spezialitätsschutz des § 83h Abs. 1 Nr. 1 IRG kann dem Vollzug eines Haftbefehls entgegenstehen.

2

Die in § 83h Abs. 2 Nr. 1 IRG vorgesehene Ausnahme vom Spezialitätsgrundsatz gilt nur, wenn die ausgelieferte Person auf die Rechtsfolgen hingewiesen wurde oder diese aus anderen Gründen kannte.

3

Eine Vorführung nach § 115 StPO ist an den zuständigen Richter vorzunehmen; eine Vorführung vor einem anderen Richter ist rechtswidrig, wenn eine rechtzeitige Vorführung beim zuständigen Richter möglich war.

4

Fehlt der hinweisartige Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 83h Abs. 2 Nr. 1 IRG, rechtfertigt dies die Aufhebung des Haftbefehls.

Relevante Normen
§ IRG § 83h§ EurAuslÜbK Art. 14

Tenor

Der Haftbefehl des Amtsgerichts Nürnberg vom 29.04.2021, Geschäftszeichen: 58 Gs 4077/21, wird aufgehoben.

Gründe

1

Der Haftbefehl war aus den folgenden Gründen aufzuheben:

2

1. Dem Vollzug des Haftbefehls steht der Spezialitätsschutz des § 83 h Abs. 1 Nr. 1 IRG entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 19.12.2012, Aktenzeichen: 1 StR 165/12) entfällt ein wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Spezialität bestehendes Verfahrenshindernis gemäß Art. 14 Absatz 1 Buchst. b des Europäischen Auslieferungsübereinkommens jedenfalls dann, wenn der Ausgelieferte auf die Rechtsfolgen hingewiesen wurde oder diese Rechtsfolgen aus anderen Gründen kannte. Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Braunschweig (Beschluss vom 26.08.2019, Aktenzeichen: 1 Ws 154/19) entspricht die Vorschrift des § 83 h Abs. 2 Nr. 1 IRG derjenigen des Art. 14 Absatz 1 Buchst. b des Europäischen Auslieferungsübereinkommens.

3

Der vorliegenden Akte kann nicht entnommen werden, dass der Beschuldigte auf die Rechtsfolgen des § 83 h Abs. 2 Nr. 1 IRG hingewiesen wurde oder die Rechtsfolgen anderweitig kannte.

4

2. Die Vorführung vor den nächsten Richter des Amtsgerichts Fulda verstieß gegen § 115 StPO. Der Beschuldigte wurde am 17.10.2023 um 19:20 Uhr aufgrund des vorliegenden Haftbefehls ergriffen. Eine Pkw-Fahrt von Fulda nach Nürnberg dauert laut G...-Maps etwa drei Stunden, sodass eine Vorführung vor den zuständigen Richter des Amtsgerichts Nürnberg am 18.10.2023 möglich gewesen wäre.

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