Treffer
AG Beschluss

Beschwerde eines Miterben gegen Vergütung des Nachlasspflegers

Gericht
AG
Aktenzeichen
561 VI 432/21
Datum
10.07.2023
Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Ein Miterbe legte Beschwerde gegen den Festsetzungsbeschluss zur Vergütung des Nachlasspflegers ein. Streitgegenstand war, ob die entstandenen Kosten und deren Höhe zu Recht dem Nachlass auferlegt wurden. Das Gericht wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Berechnung; Umfang, Schwierigkeit und Fachkenntnisse rechtfertigten die bewilligte Vergütung. Eine Ausschlagungserklärung des Beschwerdeführers lag nicht vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Kosten des Nachlasspflegers sind vom Nachlass zu tragen, wenn sie entstanden und ordnungsgemäß berechnet sind.

2

Die Angemessenheit der Vergütung bemisst sich nach nutzbaren Fachkenntnissen sowie dem Umfang und der Schwierigkeit der Nachlasspflegschaft.

3

Die Festsetzung der Vergütung gegen den Nachlass erfolgt antragsgemäß, sofern die Voraussetzungen der Nachlasspflegschaft und die Berechnung vorliegen.

4

Zur Abwehr einer Kostenfestsetzung wegen Nachlasspflegschaft ist eine wirksame Ausschlagungserklärung des Erben erforderlich; bloße Einwendungen genügen nicht.

Relevante Normen
§ BGB § 1888

Vorinstanzen

AG Aschaffenburg, Bes, vom 2023-05-09, – 561 VI 432/21

Tenor

Der Beschwerde des Miterben Mi. Un. gegen den Festsetzungsbeschluss vom 09.05.2023 (Bl. 226 d. A.) wird nicht abgeholfen.

Gründe

1

Die Kosten des Nachlasspflegers sind entstanden und auch in der Höhe ordnungsgemäß berechnet. Die nutzbaren Fachkenntnisse sowie Umfang und Schwierigkeit der Nachlasspflegschaft rechtfertigen die Vergütung in der bewilligten Höhe.

2

Die Vergütung gegen den Nachlass war daher antragsgemäß festzusetzen.

3

Eine Ausschlagungserklärung des Beschwerdeführers liegt nicht vor.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG):

Übergabe an die Geschäftsstelle am 10.07.2023

Beschwerde eines Miterben gegen Vergütung des Nachlasspflegers — Themis