Beschluss zur Ausschließung von Nachlassgläubigern im Aufgebotsverfahren
- Gericht
- AG
- Spruchkörper
- nicht bekannt
- Aktenzeichen
- 52 II 2/25
- Datum
- 01.09.2025
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ausschließung von Nachlassgläubigern im Aufgebotsverfahren ist zulässig, wenn der Antragsteller Antragsbefugnis und die gesetzlichen Voraussetzungen glaubhaft macht.
Nachlassgläubiger, die ihre Forderungen im Aufgebotsverfahren nicht wirksam angemeldet haben, können vom Erben nur insoweit Befriedigung verlangen, als nach Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger ein Überschuss verbleibt.
Das Recht betroffener Nachlassgläubiger, vor Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen berücksichtigt zu werden, bleibt von einer Ausschließung unberührt.
Die Kosten des Ausschließungsverfahrens trägt derjenige, der das Verfahren veranlasst hat.
Die Festsetzung des Geschäftswerts im Nachlassverfahren erfolgt entsprechend § 36 GNotKG.
Tenor
1. Die Gläubiger, die ihre Forderungen gegen den Nachlass der Erblasserin …, in dem Aufgebotsverfahren vor dem Amtsgericht Hof, Aktenzeichen 52 II 2/25, nicht wirksam angemeldet haben, können von dem Erben nur insoweit Befriedigung ihrer Forderungen verlangen, als sich nach Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger noch ein Überschuss ergibt; ihr Recht, vor den Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen berücksichtigt zu werden, bleibt unberührt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
3. Der Geschäftswert wird auf 582.780,42 € festgesetzt.
Gründe
Herr … hat den Antrag auf Ausschließung von Nachlassgläubigern bei Gericht eingereicht.
… Erblasserin: …
Letzte Anschrift der Erblasserin: …
Auf der Grundlage dieses Antrags wurde das Aufgebot zur Ausschließung von Nachlassgläubigern durch das Amtsgericht Hof erlassen und öffentlich bekannt gemacht.
Der Antrag auf Erlass eines Ausschließungsbeschlusses ist zulässig und begründet.
Der Antragsteller hat Antragsrecht sowie den Vortrag zur Sache glaubhaft gemacht.
Da demzufolge die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, war auszusprechen, dass die Gläubiger, die ihre Forderungen gegen den Nachlass im Rahmen dieses Aufgebotsverfahrens nicht angemeldet haben, nur insoweit Befriedigung ihrer Forderungen verlangen können, als sich nach Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger noch ein Überschuss ergibt; ihr Recht, vor den Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen berücksichtigt zu werden, bleibt unberührt.
Der Antragsteller hat als derjenige, der das Verfahren in Gang gesetzt hat, die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 36 GNotKG.