Anordnung der Amtsvormundschaft für erwartetes Kind; Übertragung an gesetzliche Vertreterin abgelehnt
- Gericht
- AG
- Spruchkörper
- Rechtspfleger
- Aktenzeichen
- 52 F 1853/21
- Datum
- 02.12.2021
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ruht die elterliche Sorge, ist für das Kind Vormundschaft nach § 1791c BGB anzuordnen.
Die Übertragung der Vormundschaft auf die gesetzliche Vertreterin der Mutter setzt voraus, dass ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Eignung zur Ausübung der Vormundschaft erkennen lassen.
Kann die Übertragung der Vormundschaft auf eine benannte Person aus Gründen der Eignung nicht befürwortet werden, ist stattdessen Amtsvormundschaft anzuordnen.
Bei der Bestellung eines Vormunds sind eingereichte Stellungnahmen zur familiären und wirtschaftlichen Situation zu prüfen; mangels Eignung ist die Bestellung abzulehnen und eine Amtsvormundschaft anzuordnen.
Tenor
1. Für das Kind N. N., voraussichtlicher Geburtstermin am ... 2021, wird Amtsvormundschaft eintreten (§ 1791 c BGB).
2. Als Vormund wird ausgewählt:
…
Gründe
Die elterliche Sorge der Mutter ruht, da die Mutter minderjährig ist.
Für das Kind war deshalb Vormundschaft anzuordnen.
Mit Schreiben vom 26.10.2021 beantragte die gesetzliche Vertreterin der Mutter, … als Vormund für das erwartete Kind bestellt zu werden.
In der eingeholten Stellungnahme des … wurde die persönliche und wirtschaftliche Situation der Familie der Mutter beschrieben. Aufgrund dieser Ausführungen kann derzeit eine Übertragung der Vormundschaft auf Frau … nicht befürwortet werden.
Als Vormund wurde deshalb die … - ausgewählt.