Treffer
AG Beschluss

Bestellung einer Pflegerin zur Geltendmachung von Kindesunterhalt im Wechselmodell

Gericht
AG
Spruchkörper
Einzelrichter
Aktenzeichen
51 F 294/23
Datum
24.11.2023
Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Das Gericht ordnet eine Pflegschaft an, weil im Wechselmodell der erforderliche Betreuungsschwerpunkt für eine gesetzliche Vertretung nach § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB fehlt. Die Pflegerin wird zur Vertretung bei der Geltendmachung von Auskunfts- und Unterhaltsansprüchen bestellt. Der vertretende Elternteil kann alternativ die Übertragung der Entscheidungsbefugnis beantragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Wechselmodell fehlt es regelmäßig an dem für ein Obhutsverhältnis erforderlichen Betreuungsschwerpunkt; eine gesetzliche Vertretung des Kindes nach § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen ist daher ausgeschlossen.

2

Ein Vertretungsausschluss nach §§ 1629 Abs. 2, 1824 BGB liegt vor, wenn die Voraussetzungen eines Obhutsverhältnisses nicht gegeben sind.

3

Ist die gesetzliche Vertretung ausgeschlossen, kann nach § 1809 Abs. 1 BGB eine Pflegschaft zur Wahrnehmung von Unterhalts- und Auskunftsansprüchen des Kindes bestellt werden.

4

Der Elternteil, der Unterhaltsansprüche geltend macht, kann alternativ beantragen, ihm die Entscheidung zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen zu übertragen; ihm steht insoweit ein Wahlrecht zu.

Relevante Normen
§ BGB § 1629 Abs. 1, Abs. 2, § 1809 Abs. 1, § 1824

Tenor

1. Für I, geb. am

2. Als Pflegerin wird bestellt: Frau Rechtsanwältin S

3. Der Aufgaben-/Wirkungskreis umfasst:

Vertretung bei der Geltendmachung von Auskunfts- und Unterhaltsansprüchen gegenüber der Mutter.

4. Die Pflegerin führt die Pflegschaft berufsmäßig.

Gründe

1

Die Anordnung der Pflegschaft erfolgt gemäß § 1809 Absatz 1 BGB.

2

Es liegt gesetzlicher Vertretungsausschluss gem. §§ 1629 Abs. 2, 1824 BGB vor.

3

Grundsätzlich obliegt die Vertretung für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen dem Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB.

4

In der Konstellation des Wechselmodells fehlt es an dem für ein Obhutsverhältnis notwendigen Schwerpunkt der Betreuung. Eine auf § 1629 Abs. 2 S, 2 BGB gestützte Vertretung ist ausgeschlossen.

5

Der die Unterhaltsansprüche vertretende Elternteil kann beantragen, ihm die Entscheidung zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen zu übertragen oder auf eine Pflegerbestellung hinwirken. Ihm steht insoweit ein Wahlrecht zu (Wendl/Dose, Unterhaltsrecht, Anm. 45 zu § 10).

6

Die als Pflegerin ausgewählte Person ist geeignet.

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