Sofortige Beschwerde gegen AG-Beschluss vom 11.08.2023 als unbegründet abgewiesen
- Gericht
- AG
- Spruchkörper
- 4. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 4 K 4/22
- Datum
- 17.08.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine sofortige Beschwerde ist nur dann erfolgreich, wenn der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, dass der angefochtene Beschluss rechtsfehlerhaft ist.
Das Beschwerdegericht kann gemäß § 572 Abs. 1 ZPO die sofortige Beschwerde zurückweisen, wenn die im angefochtenen Beschluss dargestellten Gründe den Rechtsmittelvorbringen entgegenstehen.
Zur Begründung einer sofortigen Beschwerde reichen allgemein gehaltene oder unspezifische Einwendungen nicht aus; es sind konkrete, entscheidungserhebliche Rügen vorzubringen.
Wird einer sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, bleibt der angefochtene Beschluss in Kraft und das Rechtsmittel ist erfolglos.
Vorinstanzen
AG Traunstein, Bes, vom 2023-08-11, – 4 K 4/22
Tenor
Der sofortigen Beschwerde des Beschwerdeführers ... gegen den Beschluss vom 11.08.2023 (BI. 84/86 d. A.) wird nicht abgeholfen, § 572 Abs. 1 ZPO.
Gründe
Der sofortigen Beschwerde wird aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen.