Erinnerung gegen Kostenansatz wegen Inkassokosten zurückgewiesen
- Gericht
- AG
- Aktenzeichen
- 4 C 294/23
- Datum
- 12.11.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Erinnerung gegen eine Kostenentscheidung muss die Partei die geltend gemachten bzw. bestrittenen Kostenpositionen substantiiert und glaubhaft machen, wenn die Gegenseite deren Bestand bestreitet.
Eine bloße anwaltliche Versicherung ersetzt nicht die erforderliche Glaubhaftmachung streitiger Kostenpositionen (§ 104 Abs. 2 S. 2 ZPO lässt dies nicht zu).
Schriftsätze, die die entscheidungserhebliche Sachfrage nicht substantiiert behandeln und überwiegend aus allgemeinen Textbausteinen bestehen, genügen der Substantiierungspflicht nicht und rechtfertigen die Zurückweisung der Erinnerung.
Vorinstanzen
AG Hersbruck, Bes, vom 2023-11-08, – 4 C 294/23
Tenor
Die Erinnerung der Klägerin vom 27.10.2023 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Auf die zutreffenden Ausführungen des Rechtspflegers wird Bezug genommen.
Die Klägerin hat den abgesetzten Teil der Inkasso-Kosten nicht glaubhaft gemacht. Aufgrund des Betreitens der Beklagtenseite wäre dies notwendig gewesen. Eine anwaltliche Versicherung genügt dazu nicht, was sich schon im Umkehrschluss aus § 104 II S.2 ZPO ergibt.
Die Ausführungen der Klagepartei im Erinnerungsschriftsatz liegen weitgehend neben der eigentlichen Sachfrage und entstammen wohl Textbausteinen.