Treffer
AG Beschluss

Berichtigung des Kostenentscheids wegen Schreibversehen (§ 319 ZPO)

Gericht
AG
Aktenzeichen
463 C 13911/22
Datum
06.03.2023
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Das Amtsgericht München berichtigt das Endurteil vom 09.02.2023: Satz 2 der Ziffer 4 des Tenors wurde dahingehend geändert, dass der Beklagte zu 1) weitere 21 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers sowie weitere 21 % der Gerichtskosten allein trägt. Grundlage der Berichtigung ist die Feststellung eines offensichtlichen Diktat- bzw. Schreibversehens; die Berichtigung erfolgte gemäß § 319 ZPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berichtigung des Endurteils nach § 319 ZPO ist zulässig, wenn ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vorliegt.

2

Die Berichtigung kann den Tenor, insbesondere die Kostenverteilung, ändern, soweit die berichtigte Fassung den tatsächlich gemeinten Inhalt klarstellt.

3

Die Feststellung eines offensichtlichen Schreibversehens kann durch gerichtlichen Beschluss erfolgen.

4

Die Korrektur nach § 319 ZPO ist auf erkennbar formale Fehler beschränkt und darf nicht inhaltlich in die Entscheidung eingreifen.

Relevante Normen

Tenor

Das Endurteil des Amtsgerichts München vom 09.02.2023 wird

Die Kostenentscheidung im Tenor dahingehend berichtigt, dass Satz 2 der Ziffer 4 des Tenors wie folgt lautet:

Der Beklagte zu 1) trägt weitere 21 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers sowie weitere 21 % der Gerichtskosten allein.

Gründe

1

Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.