Versäumnisurteil: Räumung und Herausgabe der Wohnung sowie Zahlungsanspruch bestätigt
- Gericht
- AG
- Spruchkörper
- Abteilung 432
- Aktenzeichen
- 432 C 12689/24
- Datum
- 11.06.2024
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ergeht ein Versäumnisurteil wegen unentschuldigten Ausbleibens der beklagten Partei, kann das Gericht die in der Klage substantiiert geltend gemachten Leistungspflichten (z. B. Räumung und Herausgabe) sowie Geldforderungen feststellen und titulieren.
Das Gericht kann ein Urteil in der Hauptsache als vorläufig vollstreckbar erklären, sodass vollstreckungsrechtliche Maßnahmen trotz Rechtsmittels möglich sind.
Die unterlegene Partei hat die Kosten des Rechtsstreits sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu tragen, sofern die geltend gemachten Kosten vom Gericht als erstattungsfähig festgestellt werden.
Die Gewährung einer Räumungsfrist liegt im Ermessen des Gerichts; eine Frist kann insbesondere versagt werden, wenn die Voraussetzungen oder schutzwürdige Gründe für eine Fristgewährung nicht vorgetragen sind.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, die von ihr innegehaltene, im Dachgeschoss rechts des Hauses …, gelegene Wohnung, bestehend aus 3 Zimmern, Küche, 2 Bad\ WC, 1 Balkon, 1 Kellerabteil und den Tiefgaragenstellplatz Nummer 19 zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 1.501,19 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 17.03.2024 zu bezahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.580 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 810 € seit 06.11.2023, aus 810 € seit 06.12.2023, aus 810 € seit 04.01.2024, aus 2.700 € seit 06.02.2024, aus 2.700 € seit 06.03.2024, aus 2.700 € seit 04.04.2024, aus 2.700 € seit 06.05.2024 und aus 2.350 € seit 01.02.2024 zu bezahlen.
4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
6. Der Beklagten wird keine Räumungsfrist gewährt.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 42.580,00 € festgesetzt.