Erinnerung gegen Zurückweisung eines Vollstreckungshilfeersuchens der IHK
- Gericht
- AG
- Aktenzeichen
- 42 M 499/25
- Datum
- 06.03.2025
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gerichtsvollzieher ist keine Behörde im Sinne von Art. 35 GG; daher kommt eine Amtshilfeverpflichtung gegenüber ihm nicht in Betracht.
Amtshilfeersuchen nach dem Verwaltungs- bzw. Landesvollstreckungsrecht sind an die zuständige Vollstreckungsbehörde zu richten; nur diese kann gegebenenfalls den Gerichtsvollzieher beauftragen.
Fehlt in den anwendbaren landesrechtlichen Vorschriften eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für direkte Amtshilfe durch den Gerichtsvollzieher, ist ein solches Ersuchen unzulässig.
Die Erinnerung nach § 766 ZPO gegen die Zurückweisung eines Vollstreckungshilfeersuchens ist unbegründet, wenn die Zurückweisung auf dem Fehlen einer rechtlichen Grundlage beruht.
Tenor
Die Erinnerung des Vollstreckungsgläubigers vom 02.01.2025 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
Die Erinnerung des Gläubigers ist zwar gemäß § 766 ZPO zulässig, in der Sache jedoch unbegründet und daher ohne Erfolg. Die Zurückweisung des gegenständlichen Vollstreckungshilfeersuchens der IHK ... vom 15.11.2024 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Gemäß § 5 Abs. 2 Verwaltungs-/Vollstreckungsgesetz muss sich die Gläubigerin im Wege der Amtshilfe an die zuständige Vollstreckungsbehörde wenden, welches im Freistaat Bayern regelmäßig die Finanzbehörde ist. Erst diese kann anschließend als zuständige Vollstreckungsbehörde gegen den Gerichtsvollzieher nach dem bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz beauftragen.
Die von der Gläubigerin begehrte Amtshilfe ist vorliegend ebenfalls nicht möglich, da eine solche Amtshilfe im bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz nicht aufgeführt ist, es fehlt daher an einer rechtlichen Grundlage für ein solches Ersuchen an den Gerichtsvollzieher direkt.
Auch eine Amtshilfe im Sinne von Artikel 35 Abs. 1 Grundgesetz kommt vorliegend gegenüber dem Gerichtsvollzieher nicht in Betracht, da dieser keine Behörde ist.
Eine etwaige Berechtigung der Gläubigerin nach dem niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz, die Gläubigerin ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz im Land Niedersachsen, im Freistaat Bayern, oder dort nach dem bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz zu vollstrecken, kann auch nicht § 199 GVGA oder § 20 bei BayErgGVGA genommen werden, da diese Verwaltungsvorschriften lediglich auf die Landesrechtlichen Gesetze verweisen.