Treffer
AG Beschluss

Genehmigung geschlossener Unterbringung wegen chronischem Alkoholabusus (§ 1906 BGB)

Gericht
AG
Aktenzeichen
403 XVII 94/20
Datum
08.04.2021
Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Die Betreuer beantragten die Unterbringung der Betreuten in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses; das Gericht genehmigte diese bis längstens 08.04.2022. Zentrales Problem war, ob wegen chronischen Alkoholabusus, fehlender Einsicht und drohender Verwahrlosung eine freiheitsentziehende Maßnahme nach § 1906 Abs.1 Nr.1 BGB gerechtfertigt ist. Das Gericht folgte dem Gutachten und dem Eindruck aus der Anhörung und ordnete die sofortige Wirksamkeit an.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Genehmigung freiheitsentziehender Unterbringung nach § 1906 Abs.1 Nr.1 BGB ist erforderlich, dass die Betroffene an einer psychischen Krankheit oder geistigen/seelischen Behinderung leidet und dadurch die Gefahr erheblicher gesundheitlicher Schäden besteht.

2

Eine geschlossene Unterbringung ist gerechtfertigt, wenn ohne diese Maßnahmen eine erhebliche Verwahrlosung, eine konkrete Gefährdung (z. B. wegen mangelnder Orientierung/Verkehrssicherheit) oder ein drohender Rückfall (z. B. Alkoholrückfall) zu erwarten ist.

3

Fehlende Krankheitseinsicht und die Unfähigkeit zur freien Willensbildung hinsichtlich entscheidungsrelevanter Krankheitsfragen sprechen für die Erforderlichkeit freiheitsentziehender Maßnahmen.

4

Die gerichtliche Entscheidung muss auf einer aktuellen fachärztlichen Begutachtung und, soweit einschlägig, dem unmittelbaren Eindruck des Gerichts aus der Anhörung der Betroffenen beruhen.

5

Die sofortige Wirksamkeit einer Genehmigung kann gemäß § 324 Abs.2 Satz 1 FamFG angeordnet werden, wenn dies zur Gefahrenabwehr oder zum Schutz der Betroffenen geboten erscheint.

Relevante Normen
§ BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1§ FamFG § 38 Abs. 3 S. 3, § 324 Abs. 2 S. 1

Tenor

Die Unterbringung der Betreuten durch die Betreuer in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bzw. der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung wird bis längstens 08.04.2022 genehmigt.

Zur Verfahrenspflegerin wird bestellt: …

Die Verfahrenspflegerin führt die Verfahrenspflegschaft berufsmäßig.

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Gründe

1

Nach dem aktuellen Gutachten des Sachverständigen … vom 17.02.2021 leidet die Betreute an einer psychischen Krankheit bzw. geistigen/seelischen Behinderung, nämlich chronischer Alkoholabusus.

2

Es besteht deshalb die Gefahr, dass die Betreute sich erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt.

3

Die Betreute muss geschlossen untergebracht werden, weil sie massiv verwahrlosen würde, aufgrund mangelnder Orientierung bzw. Verkehrssicherheit erheblich gefährdet wäre und ein Alkoholrückfall droht.

4

Die Betreute hat zur Zeit keine ausreichende Krankheitseinsicht; sie ist zu keiner freien Willensbildung zumindest hinsichtlich der Entscheidungen im Zusammenhang mit der Erkrankung in der Lage. Sie vermag auch die Notwendigkeit der freiheitsentziehenden Maßnahmen nicht zu erkennen.

5

Dies folgt aus dem Ergebnis der gerichtlichen Ermittlungen, insbesondere aus dem aktuellen Gutachten des Sachverständigen … vom 17.02.2021 und dem unmittelbaren Eindruck des Gerichts, den sich dieses anlässlich der Anhörung der Betreuten verschafft hat.

6

Es ist daher erforderlich, zum Wohle der Betreuten die genannten Maßnahmen gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu genehmigen.

7

Bei der Festsetzung der Frist über die Dauer der Entscheidung hinsichtlich der freiheitsentziehenden Maßnahmen hat das Gericht die Ausführungen d. Sachverständigen berücksichtigt.

8

Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 324 Abs. 2 Satz 1 FamFG.

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