Treffer
AG Endurteil

Klage wegen beschädigtem Überflurhydranten: Abzug neu für alt führt zur Abweisung

Gericht
AG
Aktenzeichen
3 C 1009/25
Datum
05.03.2026
Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Die Klägerin verlangt 2.040,79 € Schadensersatz für einen bei einem Lkw‑Rückwärtsmanöver beschädigten Überflurhydranten. Streitfragen betreffen Haftung, Mitverschulden und den Abzug „neu für alt“. Das Gericht stützt sich auf einen Dekra‑Bericht, schätzt das Alter auf 10–15 Jahre und setzt einen Abzug von 38 % an. Die Klage wird abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Beschädigung von Anlagen kommen Abzüge „neu für alt“ in Betracht, soweit einzelne Bauteile altersbedingter Abnutzung unterliegen.

2

Der Schadensersatz ist um den Vorteilsbetrag aus verbleibender Restnutzungsdauer zu kürzen; Maßstab sind geschätzte Nutzungsdauer und Beeinträchtigung einzelner Bauteile.

3

Die Beweislast für die Voraussetzungen des Vorteilsausgleichs trägt grundsätzlich der Schädiger; der Geschädigte trifft jedoch eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich des Alters und der Restnutzungsdauer des beschädigten Gegenstands.

4

Erfolgt kein substantiiertes Vorbringen zum Alter, kann das Gericht auf Sachverständigenberichte und Schätzungen zurückgreifen und einen prozentualen Abzug festlegen.

Relevante Normen
§ BGB § 249§ ZPO § 287

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 14.07.2022 auf der Rastanlage O., BAB A7 Richtung Kassel.

2

Der bei der Beklagten haftpflichtversicherte Lkw, amtliches Kennzeichen MN-…, kollidierte bei der Rückwärtsfahrt mit einem über Überflurhydranten der Klägerin. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Lichtbilder (Anlagen K2 und B3) Bezug genommen.

3

Die Beklagte regulierte den klägerischen Schaden außergerichtlich mit einem Teilbetrag von 3.578,53 € (Anlage B3) und nahm hinsichtlich einzelner Positionen der Rechnung (Anlage K5) jeweils einen Abzug von 38 % vor.

4

Die Klägerin trägt vor,

die Haftungsquote der Beklagten betrage 100 %. Ein Mitverschulden der Klägerin liege nicht vor, da der beschädigte Hydrant nicht von Bewuchs verdeckt gewesen sei.

5

Der Klägerin sei durch den Unfall ein weiterer Schaden in Höhe von 2.040,79 € entstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Schadenspositionen wird auf die Rechnungen (Anlagen K3 und K4) sowie die Auflistung (Anlage K5) Bezug genommen. Ein Abzug neu für alt in Höhe von 38 % sei nicht gerechtfertigt, da durch den erforderlichen Austausch des Hydranten kein messbarer Vermögensvorteil der Klägerin entstanden sei. Ein turnusmäßiger Austausch sei insoweit nicht erforderlich gewesen.

6

Die Klägerin beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.040,79 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 09.11.2023 zu zahlen.

7

Die Beklagte beantragt:

Kostenpflichtige Klageabweisung

8

Die Beklagte trägt vor,

der Klägerin sei ein erhebliches Mitverschulden anzulasten, da der Hydrant durch Bewuchs verdeckt gewesen und als solcher nicht erkennbar gewesen sei.

9

Die Beklagte bestreitet die geltend gemachte Schadenshöhe und trägt hierzu vor, es sei ein Abzug neu für alt vorzunehmen, wobei mangels eines schlüssigen Vortrags der Klägerin von einer Lebensdauer des Hydranten von 20-40 Jahren und einem tatsächlichen Alter im Beschädigungszeitpunkt von 10-15 Jahren auszugehen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Stellungnahme der Dekra (Anlage B2) Bezug genommen.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

11

Die Parteivertreter haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.

Gründe

I.

12

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

13

Der Klägerin steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus keinem Rechtsgrund, insbesondere nicht gemäß § 115 Abs. 1 VVG zu.

14

1. Die Haftungsquote der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis beträgt 100 %, da die beweisbelastete Beklagte ein Mitverschulden der Klägerin nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen hat.

15

Aus den vorgelegten Lichtbildern ergibt sich nicht, dass der Hydrant derart durch vollständigen Bewuchs verdeckt war und auch bei aufmerksamer Beobachtung des Verkehrsraums nicht als Hindernis erkennbar war.

16

2. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Schadensausgleich bei Beschädigung von Verkehrszeichen, Leitplanken etc. – als Teil der Autobahnanlagen – sind vorliegend nicht übertragbar, da der Hydrant, zumindest Teile davon, wie Ventile, Dichtungen usw., nach Auffassung des Gerichts der Abnutzung unterliegen.

17

Die Beweislast für die Voraussetzungen des Vorteilsausgleichs im Wege des Abzugs neu für alt trägt zwar grundsätzlich der Schädiger, somit die Beklagte, der Klägerin obliegt jedoch in diesem Zusammenhang im Rahmen der sekundären Darlegungslast der Nachweis des Alters des Hydranten im Schadenszeitpunkt. Ein entsprechender Vortrag samt Beweisangeboten liegt hierzu nicht vor, sodass aufgrund der substantiierten Einwendungen der Beklagten auf Grundlage des vorgelegten Dekra-Prüfberichts (Anlage B2) von einem geschätzten Alter des Hydranten im maßgebenden Zeitpunkt von 10-15 Jahren ausgegangen wird. Bei Ansatz einer Gesamtnutzungsdauer von ca. 40 Jahren des streitgegenständlichen, gusseisemen Überflurhydranten errechnet sich ein Abzug neu für alt in Höhe von 38 %, sodass der Klägerin über den bereits außergerichtlich gezahlten Betrag kein weiterer Schadensersatzanspruch zuzusprechen war.

18

Die Klage war deshalb abzuweisen.

II.

Kosten: § 91 Abs. 1 ZPO

III.

19

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO

Beschluss:

20

Der Streitwert wird auf 2.040,79 € festgesetzt.

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