Desinfektionskosten fallen ins Werkstattrisiko – Beklagte zur Zahlung verurteilt
- Gericht
- AG
- Aktenzeichen
- 333 C 14241/21
- Datum
- 27.12.2021
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen und berücksichtigt innerhalb dieses Rahmens grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
Desinfektionskosten fallen grundsätzlich in das Werkstattrisiko und sind damit nicht als gesonderter ersatzfähiger Schaden durch den Auftragnehmer zu betrachten.
Ein Anspruch auf Ersatz von Nebenforderungen wegen Zahlungsverzugs setzt Verzug nach §§ 286 ff. BGB voraus und berechtigt zu Verzugszinsen nach § 288 BGB.
Die unterlegene Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 ZPO).
Ein Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden; hierfür kommen insbesondere die Vorschriften der §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO in Betracht.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 47,01 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.08.2021 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 47,01 € festgesetzt.
Gründe
Gemäß § 495 a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
Desinfektionskosten unterfallen den Grundsätzen des Werkstattrisikos.
Dies wurde diesseits mannigfach entschieden.
Die Begründung ist der Beklagtenpartei vielfach bekannt.
Inzwischen vertritt auch die 19. Kammer des Landgerichtes München I diese Rechtsauffassung (vergl. Hinweisbeschluss vom 7.6.2021 im Verfahren 19 S 2978/21).
Auf den Hinweis vom 10.8.2021 wird Bezug genommen.
Jegliche abweichende Betrachtung würde zu einer unkontrollierbaren Aushöhlung des „Werkstattrisikos“ führen.
Weitere Ausführungen erübrigen sich.
Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 7.08 Nr. 11, 713 ZPO.
Der Streitwert entspricht der Klageforderung.
Für die Zulassung der Berufung besteht keinerlei Veranlassung.