Berichtigung des Tenors wegen Schreibfehlers (§ 319 ZPO) – Ergänzung von Anwaltskosten
- Gericht
- AG
- Aktenzeichen
- 331 C 11723/22
- Datum
- 03.03.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Offensichtliche Schreibfehler in einem Urteil sind nach § 319 ZPO berichtigt werden.
Eine Berichtigung ist zulässig, wenn sich der zutreffende Wortlaut ohne weiteres aus den Urteilsgründen ergibt.
Die Berichtigung richtet sich nach dem in den Urteilsgründen erkennbaren Willen des Gerichts.
Zinsen und konkret bezifferte außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren können im Tenor mit Zinsanspruch gemäß § 247 BGB ausgewiesen werden.
Vorinstanzen
AG München, Endurteil, vom 2023-02-03, – 331 C 11723/22
Tenor
Das Endurteil des Amtsgerichts München vom 07.10.2016 wird
im Tenor wie folgt berichtigt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 1.275,49 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.04.2022 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 80,44 € nebst Zinsen hinaus über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 13.04.2022 zu bezahlen.
Gründe
Es handelt sich um einen offensichtlichen Schreibfehler (vgl. § 319 ZPO), was sich ohne weiteres aus den Urteilsgründen entnehmen lässt.