Treffer
AG Beschluss

Abänderung: Zwangsmedikation auf gesetzliches Höchstmaß (12 Wochen) begrenzt

Gericht
AG
Aktenzeichen
322 XIV 18/24 (L)
Datum
21.05.2024
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Der Verfahrenspfleger beantragte nach Art. 6 IV Satz 4 BayMRVG die Beschränkung einer angeordneten Zwangsmedikation auf das gesetzliche Höchstmaß. Das Gericht änderte den früheren Beschluss und genehmigte eine konkret beschriebene Medikation (Initialinjektionen 100 mg, danach Depot 200 mg alle 14–21 Tage) für maximal 12 Wochen. Begründung: die ursprüngliche Anordnung überschritt die gesetzliche Höchstdauer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach Art. 6 IV Satz 4 BayMRVG ist eine Zwangsmedikation nur für maximal zwölf Wochen zulässig.

2

Überschreitet ein richterlicher Beschluss die gesetzliche Höchstdauer einer Zwangsmaßnahme, ist der Beschluss entsprechend zu ändern.

3

Die Stellungnahme des Verfahrenspflegers kann auf Begrenzung einer Zwangsmaßnahme auf das gesetzliche Maximum hinwirken und ist bei der Beschlussfassung zu berücksichtigen.

4

Bei Anordnung einer Zwangsmedikation sind Darreichungsform, Intervallangaben und die zeitliche Begrenzung hinreichend konkret festzulegen.

Relevante Normen
§ BayMRVG Art. 6 IV S. 4

Vorinstanzen

AG Günzburg, Bes, vom 2024-05-06, – 322 XIV 18/24 (L)

Tenor

1. Im Abänderung des Beschlusses vom 06.05.2024 Ziffer 1. a) und b) wird folgende medizinische Behandlung des Betroffenen für insgesamt maximal 12 Wochen ab Behandlungsbeginn gegen dessen Willen genehmigt:

a) die Behandlung mit dem Medikament Ciatyl-Z Acuphase durch intramuskuläre Injektion von je 100 mg alle drei Tage von Tag 1 bis Tag 9 der Behandlung zum Erreichen eines ausreichenden Wirkspiegels,

b) und hiernach jeweils 200 mg Ciatyl-Z Depot in Form einer intramuskulären Injektion jeweils im Abstand von jeweils 14 bis 21 Tagen bis zum Erreichen der Behandlungshöchstdauer von insgesamt 12 Wochen.

2. Im Übrigen bleibt es bei den durch den Beschluss vom 06.05.2024 getroffenen Anordnungen.

Gründe

I.

1

Es wird diesbezüglich auf die Ausführungen im Beschluss vom 06.05.2024 verwiesen.

2

Mit Schreiben vom 15.05.2024 hat der nunmehrige Verfahrenspfleger Stellung bezogen und unter Verweis auf Art. 6 IV Satz 4 BayMRVG beantragt, den Beschluss auf das gesetzliche Höchstmaß zu beschränken.

II.

3

Es wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 06.05.2024 Bezug genommen.

4

Der Beschluss war auf den zutreffenden Hinweis des Verfahrenspflegers abzuändern. Nach Art. 6 IV Satz 4 BayMRVG ist eine Zwangsmedikation für maximal 12 Wochen zulässig. Der ursprüngliche Beschluss ging hierüber hinaus.

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