Treffer
AG Beschluss

Aufhebung der Betreuung wegen Wegfalls der Voraussetzungen (§ 1871 BGB)

Gericht
AG
Spruchkörper
Betreuungsgericht
Aktenzeichen
2 XVII 262/23
Datum
18.10.2024
Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Das Amtsgericht hat die Betreuung aufgehoben, weil Ermittlungen ergaben, dass die Voraussetzungen nach § 1871 Abs. 1 BGB entfallen sind. Die Betroffene ist geschäftsfähig und regelt ihre Angelegenheiten selbstständig, so der Bericht der Betreuungsbehörde. Allen Beteiligten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben; es gingen keine Einwendungen ein. Mangels Erforderlichkeit wurde die Betreuung aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Entfällt die Erforderlichkeit einer Betreuung, hat das Betreuungsgericht die Betreuung nach § 1871 Abs. 1 S. 1 BGB aufzuheben.

2

Die Feststellung der Geschäftsfähigkeit und der selbständigen Regelung der Angelegenheiten der Betroffenen begründet den Wegfall der Voraussetzungen für eine Betreuung.

3

Berichte der Betreuungsbehörde können maßgebliche Grundlage für die Feststellung des Wegfalls der Betreuungsbedürftigkeit sein.

4

Vor Aufhebung der Betreuung ist den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; fehlende Einwendungen können das Aufhebungsersuchen nicht verhindern, wenn die Voraussetzungen wegfallen.

Relevante Normen
§ BGB § 1871 Abs. 1 S. 1

Tenor

Die Betreuung wird aufgehoben.

Gründe

1

Die Ermittlungen haben ergeben, dass die Voraussetzungen für eine Betreuung weggefallen sind (§ 1871 Abs. 1 BGB).

2

Dies ergibt sich insbesondere aus dem Bericht der Betreuungsbehörde Die Betroffene ist geschäftsfähig. Sie kümmert sich eigenständig um ihre Angelegenheiten.

3

Allen Beteiligten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Es ging keine Stellungnahme ein.

4

Die Betreuung ist daher nicht mehr erforderlich.

Aufhebung der Betreuung wegen Wegfalls der Voraussetzungen (§ 1871 BGB) — Themis