Treffer
AG Kostenfestsetzungsbeschluss

Kostenfestsetzung aus vorläufig vollstreckbarem Endurteil

Gericht
AG
Aktenzeichen
2 C 699/20
Datum
23.02.2021
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Klägerpartei beantragte die Festsetzung der ihr aus dem vorläufig vollstreckbar erklärten Endurteil zustehenden Kosten gegen die Beklagte. Zentral war die Frage, ob die vorgelegte Gebührenberechnung sowie die Notwendigkeit der geltend gemachten Kosten festsetzungsfähig sind. Das Amtsgericht setzte die Kosten in Höhe von 404,00 € nebst Zinsen seit 19.10.2020 fest, weil die Berechnung gebührenrechtlich nicht zu beanstanden war. Bereits geleistete Zahlungen wurden auf die Kostenschuld angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Festsetzung von Kosten aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Endurteil richtet sich nach § 104 ZPO; der Berechtigte kann die Erstattung der entstandenen Kosten gegen die unterlegene Partei geltend machen.

2

Eine vorgelegte Gebührenberechnung ist Grundlage der Kostensatzung, wenn sie gebührenrechtlich schlüssig und nachprüfbar ist.

3

Erstattungsfähige Kosten sind nur solche, die notwendig entstanden sind; das Gericht setzt nur notwendige Gerichtskosten und erforderliche Rechtsanwaltsgebühren fest.

4

Auf die Kostenschuld anzurechnende bereits geleistete Zahlungen sind zu berücksichtigen und gegebenenfalls von der Gegenpartei zu erstatten.

5

Auf festgesetzte Kosten sind Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB ab dem im Urteil bzw. Tenor genannten Zeitpunkt zu gewähren.

Relevante Normen
§ ZPO § 104 Abs. 1 S. 1

Vorinstanzen

AG Schweinfurt, Endurteil, vom 2020-10-14, – 2 C 699/20

Tenor

Die von der Beklagtenpartei an die Klagepartei gem. § 104 ZPO nach dem vorläufig vollstreckbaren Endurteil des Amtsgerichts Schweinfurt vom 14.10.2020 zu erstattenden Kosten werden auf

404,00 €

(in Worten: vierhundertvier Euro)

nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 19.10.2020 festgesetzt.

Gründe

1

Die Berechnung des beantragten Betrages ist gebührenrechtlich nicht zu beanstanden.

2

Die Kosten sind notwendigerweise entstanden und daher von der Gegenseite zu erstatten.

Die zu berücksichtigenden Gerichtskosten betragen

159,00 €

Zahlung der Klagepartei

159,00 €

hiervon verrechnet auf Kostenschuld der Beklagtenpartei

159,00 €

3

Der auf die Kostenschuld der Beklagtenpartei verrechnete Betrag ist zu erstatten.

4

Zusammengefasst sind folgende Beträge festsetzbar:

Kosten

Betrag

Gerichtskosten 1. Instanz

159,00 €

Gerichtskosten

159,00 €

Anwaltskosten

245,00 €

Summe

404,00 €

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