Kostenfestsetzung aus vorläufig vollstreckbarem Endurteil
- Gericht
- AG
- Aktenzeichen
- 2 C 699/20
- Datum
- 23.02.2021
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung von Kosten aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Endurteil richtet sich nach § 104 ZPO; der Berechtigte kann die Erstattung der entstandenen Kosten gegen die unterlegene Partei geltend machen.
Eine vorgelegte Gebührenberechnung ist Grundlage der Kostensatzung, wenn sie gebührenrechtlich schlüssig und nachprüfbar ist.
Erstattungsfähige Kosten sind nur solche, die notwendig entstanden sind; das Gericht setzt nur notwendige Gerichtskosten und erforderliche Rechtsanwaltsgebühren fest.
Auf die Kostenschuld anzurechnende bereits geleistete Zahlungen sind zu berücksichtigen und gegebenenfalls von der Gegenpartei zu erstatten.
Auf festgesetzte Kosten sind Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB ab dem im Urteil bzw. Tenor genannten Zeitpunkt zu gewähren.
Vorinstanzen
AG Schweinfurt, Endurteil, vom 2020-10-14, – 2 C 699/20
Tenor
Die von der Beklagtenpartei an die Klagepartei gem. § 104 ZPO nach dem vorläufig vollstreckbaren Endurteil des Amtsgerichts Schweinfurt vom 14.10.2020 zu erstattenden Kosten werden auf
404,00 €
(in Worten: vierhundertvier Euro)
nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 19.10.2020 festgesetzt.
Gründe
Die Berechnung des beantragten Betrages ist gebührenrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Kosten sind notwendigerweise entstanden und daher von der Gegenseite zu erstatten.
Die zu berücksichtigenden Gerichtskosten betragen
159,00 €
Zahlung der Klagepartei
159,00 €
hiervon verrechnet auf Kostenschuld der Beklagtenpartei
159,00 €
Der auf die Kostenschuld der Beklagtenpartei verrechnete Betrag ist zu erstatten.
Zusammengefasst sind folgende Beträge festsetzbar:
Kosten
Betrag
Gerichtskosten 1. Instanz
159,00 €
Gerichtskosten
159,00 €
Anwaltskosten
245,00 €
Summe
404,00 €