Berichtigungsbeschluss: offensichtliches Schreib- bzw. Diktatversehen – § 319 ZPO
- Gericht
- AG
- Aktenzeichen
- 2 C 694/20
- Datum
- 08.03.2021
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen in einem gerichtlichen Urteil kann gemäß § 319 ZPO berichtigt werden.
Eine Berichtigung ist zulässig, wenn die richtige Fassung aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils für den objektiven Leser eindeutig hervorgeht.
Eine Berichtigung kann sowohl den Tenor als auch den Tatbestand betreffen, wenn sich der offenkundige Fehler in beiden Teilen identisch auswirkt.
Für die Berichtigung genügt die objektive Offensichtlichkeit des Fehlers; es bedarf keiner materiellen Neubewertung der Entscheidung.
Vorinstanzen
AG Amberg, Endurteil, vom 2021-02-05, – 2 C 694/20
Tenor
Das Endurteil des Amtsgerichts Amberg vom 19.01.2021 wird
1. im Tenor wie folgt berichtigt:
Ziffern 1 und 4: 4.412,28 € (statt 4.412,82 €)
2. im Tatbestand wie folgt berichtigt:
Antrag der Klägerin (Seite 2, letzter Satz): 4.412,28 € (statt 4.412,82 €)
Gründe
Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.