Treffer
AG Endurteil

Klage auf Nutzungsausfallentschädigung wegen fehlendem Reparaturnachweis abgewiesen

Gericht
AG
Aktenzeichen
2 C 480/25
Datum
26.02.2026
Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Der Kläger verlangt Nutzungsausfallentschädigung nach einem Verkehrsunfall vom 24.09.2024; die Haftung der Beklagten ist unstreitig. Er legte eine Reparaturdauer von sieben Arbeitstagen zugrunde, reparierte jedoch in Eigenregie. Das Gericht wies die Klage ab, weil Lichtbilder und eine Werkstattbestätigung keinen hinreichenden Reparaturnachweis und keine tagesgenaue Darlegung der reparaturbedingten Unbenutzbarkeit ergaben. Nebenkosten folgten der Hauptforderung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ansprüche auf Nutzungsausfallentschädigung setzen eine substantiiert belegte und gegebenenfalls tagesgenaue Darlegung der reparaturbedingten Unbenutzbarkeit bei bestehendem Nutzungswillen und Nutzungsmöglichkeit voraus.

2

Eine Werkstattbestätigung, die lediglich den Aufenthalt des Fahrzeugs in der Werkstatt bescheinigt, sowie Lichtbilder ohne nähere Angaben zu Umfang und Anlass der durchgeführten Reparaturen sind kein ausreichender Reparaturnachweis.

3

Die Nutzungsentschädigung ist ein Korrelat zu ersetzenden Mietwagenkosten und darf die dort geltenden Ersatzansprüche nicht überschreiten.

4

Bei fehlendem Nachweis von Reparaturumfang und -dauer sowie mangelnder tagesgenauer Substantiierung ist der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung abzuweisen.

Relevante Normen
§ BGB § 249

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 520,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Gemäß § 495 a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

2

Die Klagepartei hat gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Nutzungsausfallentschädigung aus dem Verkehrsunfall vom 24.09.2024.

3

Der Unfallhergang und die Haftung der Beklagten ist unstreitig.

4

Der Kläger entschied sich zu einer Instandsetzung seines Fahrzeuges in Eigenregie und legt seinem Anspruch eine Reparaturdauer von 7 Arbeitstagen zugrunde.

5

Die Beklagte hat den Anspruch abgelehnt und sich hierbei u.a. darauf gestützt, bei einem solchen Anspruch sei substantiiert darzulegen und zu beweisen, dass das Fahrzeug an im einzelnen zu bezeichnenden Tagen bei bestehendem Nutzungswillen und bestehender Nutzungsmöglichkeit reparaturbedingt nicht nutzbar war. Ferner sei die Reparatur nicht nachgewiesen.

6

Aus den vorgelegten Lichtbildern ergibt sich kein Reparaturnachweis. Es ist, wie von der Beklagten beanstandet, nicht ersichtlich, ob und in welchem Umfang hier eine Reparatur stattgefunden hat. Die mit Anlage K4 vorgelegte Bestätigung des Autohauses ist nicht aussagekräftig und zum Beweis nicht geeignet. Sie bestätigt lediglich, dass sich das Fahrzeug im genannten Zeitraum zur Reparatur des Unfallschadens in der Werkstatt befunden hat. Welche Reparaturen aufgrund welches Unfalls und in welchem Umfang hier durchgeführt wurden, ergibt sich daraus nicht.

7

Entgegen der Auffassung der Klagepartei spielt es auch eine Rolle, in welchem Umfang und wann an dem Fahrzeug gearbeitet wurde. Die Nutzungsentschädigung stellt ein Korrelat für den Ausgleich der Mietwagenkosten dar und geht keinesfalls über die dort geltenden Ansprüche hinaus. Demnach obliegt es dem Geschädigten bei Bestreiten durch einen Reparaturablaufplan die genaue Notwendigkeit aufzuzeigen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

8

Die Nebenkosten teilen das Schicksal der Hauptforderung.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

10

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Klage auf Nutzungsausfallentschädigung wegen fehlendem Reparaturnachweis abgewiesen — Themis