Verwerfung des Einspruchs gegen Versäumnisurteil wegen Fristversäumnis
- Gericht
- AG
- Aktenzeichen
- 21 C 2459/20
- Datum
- 16.04.2021
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Einspruch gegen ein Versäumnisurteil ist zu verwerfen, wenn er nicht innerhalb der hierfür maßgeblichen Frist beim Gericht eingeht.
Die Rechtzeitigkeit des Einspruchs bemisst sich am Fristbeginn durch förmliche Zustellung des Versäumnisurteils und am tatsächlichen Eingang der Einspruchsschrift bei Gericht.
Bei Verwerfung des Einspruchs kann das Gericht die unterlegene Partei mit den weiteren Kosten des Rechtsstreits belasten.
Das Gericht kann in seinem Tenor die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils anordnen und den Streitwert festsetzen.
Tenor
1. Der Einspruch des Klägers vom 20.02.2021, eingegangen bei Gericht am 05.03.2021, gegen das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 12.02.2021, das dem Kläger am 19.02.2021 förmlich zugestellt wurde, wird verworfen.
2. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.