Treffer
AG Beschluss

Aufhebung der Stundung der Verfahrenskosten nach § 4c InsO wegen Verschweigens von Bankrott

Gericht
AG
Spruchkörper
Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1 IK 163/23
Datum
02.05.2024
Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Das Amtsgericht hebt die zuvor bewilligte Stundung der Verfahrenskosten für das eröffnete Insolvenzverfahren einschließlich des Insolvenzeröffnungsverfahrens auf. Entscheidungsgrund ist § 4c InsO: Der Schuldner hat vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben zu für Eröffnung oder Stundung maßgeblichen Umständen gemacht. Insbesondere wurde ein Bankrottstraftatbestand verschwiegen, sodass die Voraussetzungen der Aufhebung vorliegen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Stundung der Verfahrenskosten nach § 4c InsO kann aufgehoben werden, wenn der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben zu für die Eröffnung des Verfahrens oder die Stundung maßgebenden Umständen macht.

2

Das Verschweigen einer strafbaren Handlung, insbesondere eines Bankrottstraftatbestands, kann eine für die Stundung relevante Tatsachenverheimlichung darstellen und die Aufhebung der Stundung rechtfertigen.

3

Für die Aufhebung der Stundung nach § 4c InsO ist erforderlich, dass die unrichtigen Angaben vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt sind; leichte Fahrlässigkeit oder unbeabsichtigte Irrtümer genügen nicht.

4

Die Aufhebung der Stundung erstreckt sich auch auf das Insolvenzeröffnungsverfahren, wenn dieselben unrichtigen Angaben für die Eröffnung oder die Entscheidung über die Stundung ursächlich sind.

Relevante Normen
§ InsO § 4c

Tenor

Die mit Beschluss vom 12.12.2023 bewilligte Stundung der Verfahrenskosten des eröffneten Insolvenzverfahrens einschließlich des Insolvenzeröffnungsverfahrens wird aufgehoben.

Gründe

1

Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Stundung gem. § 4c InsO liegen vor.

2

Der Schuldner hat vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben zu Umständen gemacht, die für die Eröffnung des Verfahrens oder die Stundung maßgebend sind (§ 4c Nr. 1, 1. Halbsatz InsO).

3

Es wurde eine Bankrottstraftatbestand verschwiegen.

Aufhebung der Stundung der Verfahrenskosten nach § 4c InsO wegen Verschweigens von Bankrott — Themis