Aufhebung der Stundung der Verfahrenskosten nach § 4c InsO wegen Verschweigens von Bankrott
- Gericht
- AG
- Spruchkörper
- Insolvenzgericht
- Aktenzeichen
- 1 IK 163/23
- Datum
- 02.05.2024
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Stundung der Verfahrenskosten nach § 4c InsO kann aufgehoben werden, wenn der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben zu für die Eröffnung des Verfahrens oder die Stundung maßgebenden Umständen macht.
Das Verschweigen einer strafbaren Handlung, insbesondere eines Bankrottstraftatbestands, kann eine für die Stundung relevante Tatsachenverheimlichung darstellen und die Aufhebung der Stundung rechtfertigen.
Für die Aufhebung der Stundung nach § 4c InsO ist erforderlich, dass die unrichtigen Angaben vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt sind; leichte Fahrlässigkeit oder unbeabsichtigte Irrtümer genügen nicht.
Die Aufhebung der Stundung erstreckt sich auch auf das Insolvenzeröffnungsverfahren, wenn dieselben unrichtigen Angaben für die Eröffnung oder die Entscheidung über die Stundung ursächlich sind.
Tenor
Die mit Beschluss vom 12.12.2023 bewilligte Stundung der Verfahrenskosten des eröffneten Insolvenzverfahrens einschließlich des Insolvenzeröffnungsverfahrens wird aufgehoben.
Gründe
Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Stundung gem. § 4c InsO liegen vor.
Der Schuldner hat vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben zu Umständen gemacht, die für die Eröffnung des Verfahrens oder die Stundung maßgebend sind (§ 4c Nr. 1, 1. Halbsatz InsO).
Es wurde eine Bankrottstraftatbestand verschwiegen.